Abgeltungssteuer für Zinseinkünfte |
31.03.2003 00:00 Uhr |
Anstelle der ursprünglich geplanten Wiedereinführung der Vermögenssteuer sollen Mehreinnahmen für Bund, Länder und Gemeinden nun durch eine vereinfachte Zinsbesteuerung erreicht werden.
Mit einem „Gesetz zur Neuregelung der Zinsbesteuerung und zur Förderung der Steuerehrlichkeit" soll ab dem 1. Januar 2004 eine Abgeltungssteuer für Kapitalerträge eingeführt werden. Künftig werden dann auf Zinseinkünfte wie zum Beispiel Erträge aus Sparbriefen und festverzinslichen Wertpapieren pauschal 25 Prozent Steuern zuzüglich Solidaritätszuschlag erhoben.
Die Zahlung soll direkt durch die Kreditinstitute vorgenommen werden. Hierdurch soll die auf Zinseinkünfte entfallende Einkommensteuer abgegolten sein. Die Begrenzung der steuerlichen Belastung durch einen moderaten Steuersatz von 25 Prozent soll den Anreiz vermindern, der Steuerbelastung auszuweichen und die Kapitalanlage in Deutschland attraktiver machen.
Außerdem erhalten die Anleger ein Wahlrecht, anstelle der Abgeltungssteuer ihre Zinserträge wie bisher im Rahmen der Einkommensteuererklärung zu versteuern. Davon profitieren Steuerzahler, deren individueller Steuersatz unter 25 Prozent liegt, hohe Werbungskosten oder hohe Verluste aus anderen Einkunftsarten existieren. Die bisher geltenden Sparerfreibeträge von 1601 Euro (Ledige) beziehungsweise 3202 Euro (Verheiratete) sollen erhalten bleiben. Bei Zinseinkünften bis zu diesen Beträgen entsteht insoweit keine Einkommensteuer.
Profitieren würden von der Abgeltungssteuer folglich alle, die Zinseinkünfte erzielen, die über den Sparerfreibeträgen liegen und deren persönlicher Steuersatz mehr als 25 Prozent beträgt. Ausländische Zinserträge sollen im Rahmen einer speziellen Veranlagung ebenfalls höchstens mit 25 Prozent belastet werden.
Amnestie
Mit der neuen Besteuerungsform für die Zinseinkünfte soll eine Steueramnestie einhergehen, um im Ausland angelegtes Kapital auf den deutschen Kapitalmarkt zurückzuführen. Durch eine „Brücke zur Steuerehrlichkeit" soll Bürgern, die in der Vergangenheit ihre Steuerpflichten nicht erfüllt haben, eine bis zum 30. Juni 2004 befristete Chance gewährt werden, unter attraktiven Bedingungen in die Steuerehrlichkeit zurückzukehren. Die „Brücke zur Steuerehrlichkeit" soll dabei nicht nur bei Hinterziehung von Kapitalerträgen gelten, sondern auch bei anderen, nicht versteuerten Erträgen. Straffreiheit soll erlangen, wer privates Auslandskapital durch Abgabe einer "strafbefreienden Erklärung" ins Inland zurückführt und eine pauschale, als Einkommensteuer zu behandelnde Abgabe entrichtet.
Steuerehrlichkeit
Für die strafbefreiende Erklärung sollen zwei Stufen gelten. Bei einer Erklärung bis zum 31. Dezember 2003 soll ein Steuersatz von 25 Prozent auf die erklärten Einnahmen gelten. Wer sich bis zum 30. Juni 2004 Zeit lässt, soll 35 Prozent Steuern auf die erklärten Einnahmen zahlen. Der Steuerbürger soll es damit in der Hand haben, durch umfassende Erklärung vollständig steuerehrlich und damit auch straffrei zu werden. In der Erklärung müssten alle vom 31. Dezember 1992 bis zum 1. Januar 2002 zugeflossenen Einnahmen angegeben werden, die zu Unrecht nicht der Besteuerung zugrunde gelegt wurden.
Soweit die Erklärung nicht alle unversteuerten Einnahmen umfasst, bleibt es hinsichtlich der nicht erklärten Einnahmen beim geltenden Recht. Entdecken die Finanzbehörden zukünftig eine Steuerhinterziehung, muss der Betroffene nachweisen, dass seine Erklärung auch diese Beträge enthalten hat.
Ob an der bereits im Gesetzentwurf zum Abbau von Steuervergünstigungen vorgesehenen Einführung von flächendeckenden Kontrollmitteilungen der Banken festgehalten wird, ist zurzeit fraglich. Im Gespräch ist, diese Mitteilungen durch Stichproben der Finanzverwaltung bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, die zentral alle Kontendaten speichert, zu ersetzen.
Ob der Gesetzentwurf in dieser Form verabschiedet wird, bleibt abzuwarten. Die pauschale Besteuerung wäre jedoch ein wichtiger Schritt zur Steuervereinfachung und zur Senkung der Gesamtsteuerbelastung.
Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
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