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Studienkosten jetzt voll absetzen

17.03.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Studienkosten jetzt voll absetzen

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium konnten bisher nur in begrenzter Höhe abgezogen werden. Dies galt auch für Umschulungskosten. So sah es der Bundesfinanzhof (BFH) in seiner ständigen Rechtsprechung. Diese Rechtsprechung hat der BFH mit zwei neuen Urteilen aufgegeben.

Nach bisheriger Rechtsprechung konnten Aufwendungen für ein Erststudium nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben abgezogen werden. Dies galt unabhängig davon, ob das Studium direkt im Anschluss an die Schulausbildung oder erst nach einer langjährigen Berufstätigkeit berufsbegleitend absolviert wurde. Aufwendungen, die getätigt werden, um von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (Umschulungskosten), konnten ebenfalls nur bis zu einem gesetzlich festgelegten Höchstbetrag abgezogen werden. Derzeit liegt dieser Höchstbetrag bei 920 Euro.

Der BFH hat nun in zwei neuen Urteilen entschieden, dass es sich sowohl bei den Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium als auch bei Umschulungskosten um Werbungskosten handelt. Werbungskosten sind Kosten zum Erwerb, zur Sicherung und zur Erhaltung der Einnahmen. Sie können im Gegensatz zu den Sonderausgaben in voller Höhe berücksichtigt werden. Nach der bisherigen Rechtsprechung lagen Werbungskosten in Bezug auf Bildungsmaßnahmen immer nur dann vor, wenn sich der Steuerpflichtige in einem ausgeübten Beruf fortgebildet hat.

Diese Rechtsprechung wurde kritisiert, weil sie der heutigen Arbeitsmarktsituation nicht mehr gerecht wird. Es ist immer häufiger erforderlich, umzulernen und die Kenntnisse für eine völlig anders geartete Berufstätigkeit zu erwerben. Insbesondere Arbeitnehmer stehen heutzutage nach mehreren Jahren der Berufstätigkeit vor der Situation, eine bessere oder höher bezahlte Stellung ohne ein Hochschulstudium nicht erreichen oder beibehalten zu können. Diesen berufs- und bildungspolitischen Gedanken hat sich der BFH jetzt angeschlossen.

Auf dem Klageweg

In einem Fall war die Klägerin eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin. Zusätzlich hatte sie den Abschluss „staatlich geprüfte Betriebswirtin" erworben. Sie war bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle war ein akademischer Studienabschluss. Daher absolvierte die Klägerin ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen.

Der zweite Fall: Die Klägerin, eine gelernte Industriekauffrau, nahm nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt. Mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule.

Beide Klägerinnen machten ihre Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nur als Sonderausgaben in begrenzter Höhe an.

Die jeweiligen Finanzgerichte und der BFH gaben den Klagen in vollem Umfang statt. In der Begründung des BFH heißt es: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Entscheidend ist also nur die berufliche Veranlassung.

Beruflicher Anlass muss gegeben sein

Der berufliche Anlass im Fall der Rechtsanwaltsgehilfin war deshalb gegeben, weil die Klägerin nach Jahren der Berufstätigkeit an einer Bildungsmaßnahme teilgenommen hat, um in ihrem Beruf besser voranzukommen und in der bereits erlangten Position einer Personalreferentin verbleiben zu können (Aufwendungen zur Erhaltung der Einnahmen). Im Fall der Industriekauffrau und späteren Fahrschulbetreiberin lagen Werbungskosten vor, weil mit der Fahrlehrerausbildung Aufwendungen zum Erwerb einer Tätigkeit angefallen sind. Es handelt sich in diesem Fall um vorab entstandene Werbungskosten (Aufwendungen zum Erwerb der Einnahmen).

Das Rechtsanwaltsgehilfinnen-Urteil bezieht sich ausdrücklich auf die Kosten für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium. Die Kosten für ein erstmaliges Hochschulstudium, das direkt nach dem Abitur oder einem sonstigen Schulabschluss aufgenommen wird, sind daher nach wie vor nur beschränkt als Sonderausgaben abziehbar. Diese Auffassung wird damit begründet, dass diese Kosten noch nicht beruflich veranlasst sind, da es an einem konkreten Bezug zu einem künftigen Beruf fehlt.

Viele junge Leute wählen heutzutage aber nicht mehr den direkten Weg ins Studium, sondern stellen dem Studium eine kaufmännische Ausbildung voran. Beispiel: Eine Pharmazeutisch technische Assistentin beginnt direkt nach der Ausbildung mit einem Studium der Pharmazie. Können die in diesem Zusammenhang entstehenden Stu-dienkosten nach der Rechtsprechungsänderung ebenfalls Werbungskosten sein? In der Fachliteratur wird hier Zurückhaltung geübt. Aber warum sollte dieser Fall anders zu beurteilen sein, als der Fall der Rechtsanwaltsgehilfin? In beiden Fällen werden Studienkosten getätigt, um höhere Einnahmen in einem höherqualifizierten Beruf zu erzielen.

 

  • BFH-Urteil vom 17.12.2002, Az. VI R 137/01

  • BFH-Urteil vom 4.12.2002, Az. VI R 120/01

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand-Hannover GmbH, StBG
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