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Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer

03.03.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Abzugsbeschränkung beim Arbeitszimmer

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Seit 1996 ist der Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur noch stark eingeschränkt möglich. Die jüngste Entwicklung ist für Steuerpflichtige nicht wirklich positiv.

Die neu eingeführte Abzugsbeschränkung erfuhr erhebliche Kritik und führte zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren. Nicht zuletzt, weil der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers von Unsicherheit geprägt war. Der Bundesfinanzhof hat in mehreren aktuellen Urteilen diese Frage geklärt. Allerdings nicht unbedingt zum Vorteil der Steuerpflichtigen.

Im Grundsatz gilt, dass ein Steuerpflichtiger Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehen kann. Eine auf 1250 Euro beschränkte Abzugsmöglichkeit ergibt sich allerdings dann, wenn entweder die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 Prozent der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beträgt. Alternativ dazu ist der begrenzte Abzug möglich, wenn für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der volle Abzug der entstandenen Aufwendungen wird nur zugelassen, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Durch die ab 1996 geltende Abzugsbeschränkung hat der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers erheblich an Bedeutung gewonnen. Denn wenn kein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, sind die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig. Hierunter fallen zum Beispiel Aufwendungen für eine Werkstatt, für einen Lagerraum oder die Notfallpraxis eines Arztes.

Arbeitsraum in häuslicher Sphäre

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass als häusliches Arbeitszimmer das häusliche Büro anzusehen ist. Damit ist ein Arbeitsraum gemeint, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist und vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher oder verwaltungstechnischer beziehungsweise organisatorischer Arbeiten dient.

Auf Grund dieser Definition wurden in einem Urteilsfall auch die Aufwendungen für einen Archivraum eines Diplom-Ingenieurs nur beschränkt zum Abzug zugelassen. Der Archivraum befand sich im Keller seines Einfamilienhauses, in welchem er im Erdgeschoss noch zusätzlich ein Büro hatte. Nach Auffassung des Bundesfinanzhofs ergänzte der Archivraum nur die Nutzung des Büros. Die Räume waren demnach als einheitliches häusliches Arbeitszimmer anzusehen. Auch die Aufwendungen für den Archivraum wurden nur begrenzt zum Abzug zugelassen.

In einem zweiten Urteil entschied der Bundesfinanzhof, dass selbst dann ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt, wenn das Arbeitszimmer in einem Anbau zum Wohnhaus liegt und nur über einen separaten, außerhalb des Hauses liegenden Eingang betreten werden kann.

Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhof fasst den Begriff des häuslichen Arbeitszimmers damit sehr weit. Werden Räume zur Lagerung von betrieblichen Unterlagen im eigenen Haus oder der eigenen Wohnung genutzt, sollte ein Zusammenhang mit einer Bürotätigkeit im selben Haus beziehungsweise in der selben Wohnung vermieden werden. Nur dann ist sichergestellt, dass die Aufwendungen hierfür auch steuerlich unbegrenzt abgezogen werden können.

 

Anschrift des Verfassers:
Dipl.-Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Straße 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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