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Anschaffungsnaher Aufwand beim BFH unter der Lupe

26.02.2001  00:00 Uhr

STEUERTIPP

Anschaffungsnaher Aufwand beim BFH unter der Lupe

von Reinhard Garbe, Hannover

Die Abgrenzung von Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten zu Erhaltungsaufwand stellt von je her einen Streitpunkt zwischen Finanzverwaltung und Steuerbürger dar. Hier zeigt sich in der Rechtsprechung jetzt möglicherweise ein Wandel an. Dazu ein Tipp der Treuhand Hannover GmbH bei entsprechenden Sachverhalten.

Für die Praxis konnte man sich bisher eine Faustregel merken. Wird etwas bereits vorhandenes ersetzt oder ausgebessert, so handelt es sich um Erhaltungsaufwand und kann in voller Höhe im Jahr der Zahlung steuerlich geltend gemacht werden. Wird dagegen etwas Neues geschaffen, dann liegt Herstellungsaufwand vor. Dieser kann nur über Abschreibungen während eines längeren Zeitraum abgesetzt werden. 

Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sind erhebliche Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen Herstellungsaufwand, wenn sie in zeitlicher Nähe zur Anschaffung anfallen und dadurch das Wesen des Gebäudes verändert, der Nutzungswert erheblich erhöht oder die Nutzungsdauer wesentlich verlängert wird. Dies sollte seitens der Finanzverwaltung jedoch nicht geprüft werden, wenn innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung die geltend gemachten Erhaltungsaufwendungen gemäß der sogenannten Nichtaufgriffsgrenze nicht mehr als 15 Prozent der Anschaffungskosten betrugen. Diese Grenze wurde bisher als Maßstab für eine wesentliche Verbesserung angenommen.

Der Hintergedanke dabei war stets, dass anschaffungsnahe Aufwendungen eigentlich noch durch den Verkäufer hätten durchgeführt werden können. Sie hätten dann den Kaufpreis erhöht und wären als Anschaffungskosten dann nur über die Abschreibung abzusetzen gewesen. Die "Nichtaufgriffsgrenze" verselbstständigte sich allerdings. Tatsächlich wurde sie von den Finanzämtern immer als absolute Grenze gehandhabt und höhere Aufwendungen immer ohne weitere Prüfung als Herstellungsaufwand behandelt.

Beispiel 

Ein Apotheker erwirbt 1998 ein 1950 erbautes Mietwohngrundstück für 450 000 DM. 400 000 DM entfallen auf das Gebäude. Bis einschließlich dem Jahr 2000 investiert der Apotheker 70 000 DM im wesentlichen für Modernisierungsmaßnahmen. Das Finanzamt würde in diesem Fall sämtliche Aufwendungen ohne Berücksichtigung der vorgenommenen Baumaßnahmen als Herstellungskosten behandeln, da sie mehr als 15 Prozent der ursprünglichen Anschaffungskosten betragen.

Abweichend von dieser Regelung greift nun bei verschiedenen Finanzgerichten eine andere Überlegung Platz. Danach sind die Begriffe Herstellungs- und Erhaltungsaufwand fest definiert und es ist grundsätzlich gleichgültig, ob Verkäufer oder Erwerber diese Aufwendungen vornimmt. Sie bleiben daher als Erhaltungsaufwendungen stets sofort absetzbar, auch unabhängig davon, ob sie - wegen Vernachlässigung des Gebäudes - zu einer hohen Summe aufgelaufen sind. Dementsprechend wurde der "Nichtaufgriffsgrenze" der Finanzverwaltung keine Bedeutung mehr beigemessen.

So entschied zum Beispiel das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem Fall, dass Sanierungsmaßnahmen, die 28 Prozent des Kaufpreises kosteten, keine anschaffungsnahen Herstellungsarbeiten darstellen. Eine wesentliche Verbesserung nahm das Gericht nicht an, da das Gebäude nur in ordnungsgemäßem Zustand erhalten oder in zeitgemäßer Form wieder hergestellt wurde. In dem Urteil werden beispielhaft verschiedene Aufwendungen aufgezählt, die nicht zwingend zu einer wesentlichen Verbesserung führen.

Unter anderem werden genannt: Übliche Erhaltungsaufwendungen, wie Erneuerung der Elektroinstallation, der Fußbodenbeläge und der Sanitärinstallation; die Ersetzung einzelner Heizkörper; Erneuerung der Fenster, des Garagentores und Außenanstrichs; Sanierungsarbeiten an der Fassade und die Dachreparatur; Wärme- und Schallisolierung wegen der allgemeinen Steigerung der Wohnansprüche.

Auch eine Zusammenballung der einzelnen Arbeiten führe nicht dazu, dass sie als Herstellungskosten zu behandeln sind. Die Aufwendungen verlieren nach Auffassung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz dadurch nicht ihre Rechtsnatur als Erhaltungsaufwand.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich zu dieser Problematik noch nicht abschließend geäußert. Mit Beschluss vom 21. November 2000 hat der Senat das Bundesministerium der Finanzen zum Beitritt in einem Revisionsverfahren aufgefordert, in dem die einkommensteuerliche Behandlung von anschaffungsnahen Aufwendungen streitig ist. Mit einer Behandlung der Aufwendungen als sofort abzugsfähige Werbungskosten würde der BFH von seiner langjährigen Rechtsprechung abweichen und der bisherigen Verwaltungspraxis die Grundlage entziehen.

Unser Tipp

Noch dieses Jahr soll der BFH darüber entscheiden, ob bei im Verhältnis zum Kaufpreis hohen Modernisierungsaufwendungen auf ein Gebäude im Anschluss an dessen Erwerb in der Regel Herstellungsaufwand vorliegt. Einige Finanzgerichte sehen die 15 Prozent-Grenze nicht mehr als unumstößlich an. Da die rechtliche Beurteilung noch aussteht, sollte durch Nachweise, zum Beispiel durch Fotodokumentation, Zeugen oder Sachverständige, die Möglichkeit im Auge behalten werden, auch anschaffungsnahe Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen abzuziehen.

 

Anschrift des Verfassers:
Reinhard Garbe, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, Stbges.
Hildesheimer Str.271, 30519 Hannover
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