Wirtschaft & Handel
STEUERTIPP
von Reinhard Garbe, Hannover Der Jahreswechsel bringt
dem deutschen Steuerzahler zahlreiche steuerrechtliche Änderungen, denn zu Beginn des
neuen Jahres trat die bereits im Frühjahr 1999 beschlossene zweite Stufe des
Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 in Kraft.
Mit dem Steuerbereinigungsgesetz 1999 werden einige Vorschriften geändert,
gleichzeitig aber auch Maßnahmen zur Gegenfinanzierung des Steuerentlastungsgesetzes
1999/2000/2002 korrigiert. Die wichtigsten Änderungen:
Änderungen des Einkommensteuergesetzes
- Der Grundfreibetrag, die Steuerbefreiung des Existenzminimums, steigt von 13067 DM
beziehungsweise 26135 DM auf rund 13500 DM beziehungsweise 27000 DM (Ledige/Verheiratete).
- Der Eingangssteuersatz sinkt von 23,9 auf 22,9 Prozent.
- Der Spitzensteuersatz verringert sich von 53 auf 51 Prozent.
- Der Höchststeuersatz für gewerbliche Einkünfte reduziert sich von 45 auf 43 Prozent.
- Der Sparerfreibetrag wird von 6000/12000 DM auf 3000/6000 DM (Ledige/Verheiratete)
halbiert. Die Regierungskoalition hält diese Senkung wegen der Gleichmäßigkeit der
Besteuerung der unterschiedlichen Einkunftsarten für geboten. Während bisher
schätzungsweise rund 80 Prozent der Sparer wegen des Freibetrages ihre Zinserträge
steuerfrei vereinnahmen konnten, werden es künftig nur noch etwa 60 Prozent sein.
- Die Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten (nebenberufliche Tätigkeit, zum
Beispiel als Übungsleiter) werden bis zu einer Grenze von 3600 DM von der Steuer- und
Sozialversicherungspflicht befreit. Bisher galt ein Betrag von bis zu 2400 DM.
- Durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 wurde die Möglichkeit der
Bilanzänderung aus dem Gesetz genommen. Diese Regelung wurde insoweit entschärft, als
nunmehr auf Grund von Betriebsprüfungen vorgenommene Änderungen durch Ansatzwahlrechte
in der Bilanz wieder ausgeglichen werden können.
- Auf den ursprünglich geplanten Zugriff der Finanzämter auf die elektronische
Buchführung der Unternehmen wird verzichtet.
- Gebäude, die im noch nicht fertig gestellten Zustand verkauft werden, werden in die
für Gewinne aus privaten Immobilienveräußerungen ab Anfang 1999 geltende
Spekulationsfrist von 10 Jahren einbezogen. Die Einlage eines Grundstücks in ein
Betriebsvermögen wird künftig ebenfalls als Veräußerung behandelt, wenn das
Grundstück innerhalb von 10 Jahren verkauft wird.
- Bei den sogenannten Zwei- beziehungsweise Mehrkonten-Modellen, mit denen bislang
Selbständige auch privat verursachte Schuldzinsen weitgehend steuerlich geltend machen
konnten, wird eine sogenannte Überentnahmeregelung eingeführt. Danach sind Schuldzinsen
nicht als Betriebsausgaben abziehbar, wenn die Entnahmen eines Jahres die Summe aus Gewinn
und Einlage übersteigen. Die Regelungen zur eingeschränkten steuerlichen
Berücksichtigung von Schuldzinsen als Betriebsausgaben werden beispielsweise durch die
Einbeziehung von Kassenkonten einschließlich Schecks und den Verzicht auf die zwingende
Anwendung der Zinsstaffelmethode modifiziert.
Änderungen der Abgabenordnung
- Der Verspätungszuschlag bei Steuerzahlungen wird von 10000 DM auf maximal 50000 DM
angehoben.
- Die Begrenzung des Zinslaufes auf 4 Jahre bei der Vollverzinsung entfällt.
Änderungen bei der Eigenheimzulage
Bauherren und Erwerber eines Eigenheims müssen zurückstecken. Seit Anfang 2000 wird
die Einkommensgrenze bei der Eigenheimzulage von 120000 /240000 DM auf 80000/160000 DM
(Ledige/Verheiratete) gesenkt. Allerdings steigt für Eltern die Einkommensgrenze je Kind
um 30000 DM. Die Neuregelung gilt für nach dem 31. Dezember 1999 abgeschlossene Verträge
beziehungsweise nach diesem Stichtag gestellte Bauanträge.
Gegenüberstellung
der jetzigen und ab 2000 geltenden Familienförderung:
Altregelung
Neuregelung
Berücksichtigung von
Kindern über 18 Jahre, betragen ihre eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 13.020
DM.
Berücksichtigung von
Kindern über 18 Jahre, betragen ihre eigenen Einkünfte und Bezüge nicht mehr als 13.500
DM.
Kinderfreibetrag pro Jahr
3456/6912 DM
Kinderfreibetrag pro Jahr
(wie bisher) 3456/6912 DM.
Betreuungskosten anerkannt
als außergewöhnliche Belastung bis zu 4.000 DM plus 2.000 DM für jedes weitere Kind
Anspruchsberechtigt sind 1. Alleinstehende und 2. Ehegatten unter bestimmten
Voraussetzungen.
Betreuungsfreibetrag für
alle, die Anspruch auf einen Kinderfreibetrag haben, pro Kind 1512 /3024 DM Voraussetzung:
Das Kind hat das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet oder ist behindert.
Kindergeld erstes und
zweites Kind 250 DM, drittes Kind 300 DM, viertes und weitere Kinder 350 DM
Kindergeld erstes und
zweites Kind 270 DM, drittes Kind 300 DM, viertes und weitere Kinder 350 DM
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