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Bewegung im Steuerdschungel

29.12.2003  00:00 Uhr
Steuertipp

Bewegung im Steuerdschungel

von Klaus-Martin Prang, Hannover

Nach zähen Verhandlungen haben Bundestag und Bundesrat am 19. Dezember 2003 das Steuerreformpaket 2004 verabschiedet. Bereits in seiner Sitzung am 28. November 2003 hatte der Bundesrat zuvor dem Steueränderungsgesetz 2003 seine Zustimmung gegeben. Dieses enthält zahlreiche Änderungen bei der Umsatzsteuer, insbesondere bei der Rechnungsstellung.

Die Anforderungen an die Rechnungsausstellung, die für Zwecke des Vorsteuerabzugs erfüllt sein müssen, werden mit Wirkung ab 1. Januar 2004 verschärft. Inhaltlich müssen Rechnungen über die bisherigen Angaben hinaus künftig vollständige Namen und Anschriften des Rechnungsausstellers und des Rechnungsempfängers, das Ausstellungsdatum, eine fortlaufende (Rechnungs-) Nummer und das nach Steuersätzen aufgeschlüsselte Entgelt enthalten. Wird das Entgelt vor der Rechnungsausstellung vereinnahmt, ist zusätzlich der Zeitpunkt der Vereinnahmung anzugeben.

Nummer mit bleibendem Wert

Wie bisher ist auch die Steuernummer anzugeben, wobei diese nunmehr materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug wird. Anstelle der Steuernummer ist auch die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zulässig. Daneben müssen Rechnungen zukünftig einen Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung enthalten.

In Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, so genannte Kleinbetragsrechnungen, müssen neben den bisher schon erforderlichen Angaben der vollständige Name und die vollständige Adresse des leistenden Unternehmers, das Ausstellungsdatum sowie ein Hinweis auf eine eventuelle Steuerbefreiung enthalten sein. In diesen Rechnungen muss allerdings weder die Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer noch eine fortlaufende (Rechnungs-) Nummer angegeben werden.

Ein Vorsteuerabzug ist künftig nur noch bei Besitz einer nach diesen Vorschriften ausgestellten Rechnung möglich. Für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 2004 werden Rechnungen, die nach dem bis 31. Dezember 2003 geltenden Recht ausgestellt wurden, zum Zwecke des Vorsteuerabzugs nicht beanstandet.

Zur Klärung von Zweifelsfragen, die bereits in der Praxis insbesondere bei den verschärften Anforderungen an die Rechnungsausstellung aufgetreten sind, ist ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums angekündigt. Ein Entwurf liegt bereits vor.

Einmalige Rechnungen

Fortlaufende Nummer (Rechnungsnummer): Durch die fortlaufende Nummer soll ab 1. Januar 2004 sichergestellt werden, dass die vom Unternehmer erstellte Rechnung einmalig ist. Bei der Erstellung der Rechnungsnummer ist es zulässig, eine oder mehrere Zahlen – oder Buchstabenreihen – zu verwenden. Auch eine Kombination von Ziffern mit Buchstaben ist möglich.

Bei Verträgen über Dauerleistungen, zum Beispiel Mietverträgen, ist es unschädlich, wenn vor dem 1. Januar 2004 geschlossene Verträge keine fortlaufende Nummer enthalten. Bei ab dem 1. Januar 2004 geschlossenen Verträgen über Dauerleistungen ist es ausreichend, wenn diese Verträge eine einmalige Nummer enthalten, zum Beispiel Wohnungs-, Objekt- oder Mieternummer.

An dieser Stelle sei noch einmal darauf hingewiesen, dass auch bei Mietverträgen, die nach dem 30. Juni 2002 abgeschlossen wurden, bereits die Steuernummer aufzunehmen war, da Mietverträge als Rechnungen gelten.

Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Der leistende Unternehmer muss in der Rechnung entweder die ihm vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer angeben. Wurde keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt, ist zwingend die Steuernummer anzugeben. Hat das Finanzamt eine gesonderte Steuernummer für Zwecke der Umsatzbesteuerung erteilt, ist diese anzugeben. Vergibt das Finanzamt eine neue Steuernummer, zum Beispiel bei Verlegung des Betriebes, ist nur noch diese zu verwenden.

Hinweis ohne Vorschrift

Hinweis auf eine Steuerbefreiung: Bei dem Hinweis auf eine Steuerbefreiung in der Rechnung ist es nicht erforderlich, dass der Unternehmer die entsprechende Vorschrift des Umsatzsteuergesetzes nennt. Allerdings soll in der Rechnung ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung enthalten sein. Dabei reicht regelmäßig eine Angabe in umgangsprachlicher Form aus, zum Beispiel „Ausfuhr“, „innergemeinschaftliche Lieferung“, „steuerfreie Vermietung“.

 

Anschrift des Verfassers
Dipl. Kfm. Dr. Klaus-Martin Prang, Steuerberater
Treuhand Hannover GmbH, StBG
Hildesheimer Str. 271
30519 Hannover
steuertipp@treuhand-hannover.de
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