ABDA-Artikelstamm |
19.05.2003 00:00 Uhr |
Die Aufgabe der ABDATA bestehe darin, Informationen zu recherchieren, zu erfassen und Softwarehäusern bereitzustellen, die in einem zweiten Schritt die Daten in ihre Programme einpflegen. Die Daten würden 14-tägig aktualisiert.
Als Bezugsquelle für die Informationen nannte Boden die Unternehmensmeldungen gegenüber der Informationsstelle für Arzneimittel (IFA). Hier beantragt der Hersteller die Pharmazentralnummer (PZN) für sein Produkt, das er hinsichtlich der Kennzeichnung genau beschreiben muss. Die Daten werden von dem ABDATA Pharma-Daten-Service geprüft und gegebenenfalls ergänzt. Zudem besteht eine Rückmeldung zur IFA, um die jeweilige Klassifikation zu bestätigen. Die ABDATA steht überdies mit den Apothekerverbänden und den Kostenträgern in Kontakt sowie mit Behörden und der Arzneimittelkommission, um Daten zur Arzneimittelsicherheit zu integrieren.
Jede einzelne PZN wird daher mit einer Vielzahl von Attributen beschrieben, etwa ob es sich um ein Arznei-, Verband- oder Hilfsmittel handelt. Festbetragsregelungen sowie Zuzahlungs- und Abgabebestimmungen (Verschreibungspflicht et cetera) werden ebenso aufgeführt wie der Herstellerabgabe-, Apothekeneinkaufs- und Apothekenverkaufspreis. Auch Lagerungshinweise, Darreichungsform und Packungsgröße finden Eingang in den Artikelstamm.
Die häufigen Änderungen auf gesetzlicher Ebene bescheren der ABDATA in letzter Zeit deutlich mehr Arbeit, so Boden. Nachdem die einzelne PZN auch nach Negativliste und Importarzneimittel gekennzeichnet ist, kam seit dem Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetz die Aut-idem-Regelung hinzu. Geordnet nach Indikationsbereich müssen nun Auswahltabellen mit entsprechenden Preislinien erstellt werden. Dabei listet der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen die Wirkstoffe nach Darreichungsform, und die Spitzenverbände der Krankenkassen erstellen die Auswahltabellen und Drittel-Grenzen. Diese Basisdaten nimmt ABDATA in den Artikelstamm auf und ergänzt sie um die 5er-Grenze. Als problematisch beschrieb der Referent, dass sich die Daten schnell änderten oder für viele Arzneimittel noch keine Listen vorlägen. In einer solchen Übergangszeit diene zunächst der Festbetrag zur preisgünstigen Einstufung.
Auch das Beitragssatzsicherungsgesetz beschere der ABDATA einen Mehraufwand, da sechs Attribute pro PZN zusätzlich erfasst werden müssen: Apotheken-, Hersteller- und Großhandelsrabatt sowie der jeweilige Rabattbetrag. Die Daten seien abhängig von Herstellermeldungen und Ausnahmeregelungen wie bei Kontrazeptiva, Rezepturarzneimitteln und Impfstoffen, auch unterschiedliche Lieferverträge erschwerten eine Einstufung. Da man eine Retaxation verhindern wolle, müsse ein Präparat in Zweifelsfällen als nicht erstattungsfähig gekennzeichnet werden. Jedoch sei dies eine Gratwanderung, da die Erstattung nicht in jedem Fall artikelabhängig, sondern maßgeblich durch die ärztliche Verordnung bestimmt sei, schloss Boden.
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