Politikticker - Archiv |
28.06.2004 00:00 Uhr |
Bei verordneten Arzneimitteln für Sozialhilfeempfänger muss kein Großhandelsabschlag abgeführt werden. Wie das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung mitteilt, gründe sich der Großhandelsabschlag ausschließlich auf das Gesetz zur Einführung von Abschlägen für pharmazeutische Großhändler. Das SGB V spiele hierbei keine Rolle. Die Träger der Sozialhilfe hätten jedoch nur Anspruch auf Rabatte, die direkt im SGB V geregelt seien. Den Trägern der Sozialhilfe bleibe es jedoch „unbenommen, ihre abweichende Auffassung auf dem Rechtswege geltend zu machen“. PZ
Die ABDA und der deutsche Industrie- und Handelskammertag haben sich darauf geeinigt, wie Filialapotheken in das Handelsregister einzutragen sind. Auch wenn Haupt- und Filialapotheken nach dem Gesetz in einem Handelsbetrieb mit einer Betriebserlaubnis zusammengefasst werden, seien die Filialen in aller Regel als selbstständige Zweigniederlassung in das Register einzutragen, so die gemeinsame Position der beiden Organisationen. Wenn Haupt- und Filialapotheken denselben Namen tragen, müsse auch mit Blick auf den Notdienst darauf geachtet werden, dass eine ausreichende Unterscheidbarkeit der Apotheken gewährleistet ist. Dem könne bei den Filialen durch den Zusatz „Filialapotheke“ Rechnung getragen werden. Behält eine übernommene Filiale den Namen, so sollte die Firmierung lauten: X-Apotheke, Filialapotheke der Y-Apotheke, Inhaber Apotheker Z. PZ
Gut 170. 000 Patienten bekommen in den nächsten Tagen Mahnungen wegen nicht gezahlter Praxisgebühren. Etwa 0,4 Prozent der Leute seien die zehn Euro im ersten Quartal 2004 schuldig geblieben und hätten auch auf eine schriftliche Zahlungsaufforderung ihres Arztes nicht reagiert, sagte Roland Stahl von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). Nun verschicken die regionalen Vereinigungen der Kassenärzte die Mahnungen. dpa ´
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