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Ministerium plant Verordnung

15.11.2004  00:00 Uhr
Arzneiversand

Ministerium plant Verordnung

von Daniel Rücker, Eschborn

Ein knappes Jahr nach der Einführung des Versandhandels hat sich das Bundesgesundheitsministerium Gedanken darüber gemacht, welche Arzneimittel von wem versendet werden dürfen. Der Entwurf zur Arzneimittelversandhandelsverordnung präzisiert auch, wie die Website einer Versandapotheke auszusehen hat.

Nach dem Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium dürfen unter anderem Impfstoffe und Sera aus menschlichem Blut ebenso wenig über den Versandhandel in Verkehr gebracht werden wie Blutzubereitungen oder gentechnisch hergestellte Blutbestandteile, menschliches oder tierisches Gewebe oder verschreibungsfähige Betäubungsmittel. Flüssige Zubereitungen von Zytostatika oder radioaktive Arzneimittel dürfen dann versendet werden, wenn ausreichende Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Leicht verderbliche Arzneimittel müssen zeitgerecht zugestellt werden.

In dem Verordnungsentwurf regelt das Gesundheitsministerium auch detailliert die Transportbedingungen und die Anforderungen an die Verpackung der zu versendenden Arzneimittel. Unter anderem muss der Apothekenleiter sicherstellen, dass in jedem Einzelfall die Eignung des Arzneimittels für den Versand geprüft wird. Bei thermolabilen Arzneimitteln muss er durch den Einsatz geeigneter Kühlsysteme dafür sorgen, dass die Produktqualität von der Apotheke bis zum Empfänger garantiert werden kann.

Das BMGS hat sich in dem Entwurf auch Gedanken zur Kooperation von dm-Markt mit der Europa-Apotheek gemacht. Im Entwurf heißt es dazu: „Einrichtungen mit Sitz in Deutschland zum Sammeln von Verschreibungen für Apotheken mit Sitz in einem anderen Staat ... bedürfen einer Genehmigung der für das Apothekenwesen zuständigen deutschen Behörde.“

Sehr dezidiert sind die Anforderungen, die das Ministerium an die Websites von Versandapotheken stellt. Sie gehen deutlich über die Anforderungen nach dem Teledienstgesetz. Während Vorgaben wie die Richtigkeit der Informationen für Apotheker selbstverständlich sein sollten, dürften die Anforderungen an die Qualität von Informationen nach § 4 des Entwurfes zum Teil nur schwer zu erfüllen sein. Das gilt im Besonderen für Absatz 3, der wie folgt lautet: „Bei den Informationen müssen deren Quellen angegeben sein. Die Angaben der Quellen müssen dem Nutzer der Website den Zugriff auf diese Quellen ermöglichen und als solche ihm zugänglich sein. Weiterhin muss erkenntlich sein, „ob diese Information der Sachinformation zu dem Arzneimittel, zu den Indikationen des Arzneimittels zur sicheren Anwendung des Arzneimittels oder der Werbung dient.“

Dies würde in der Praxis bedeuten, dass der Apothekenleiter als Verantwortlicher für jeden Satz in seinem Internetangebot nachprüfen muss, ob ihn der Nutzer ohne fremde Hilfe auf seinen Wahrheitsgehalt überprüfen kann. Wer sich an diese Vorgabe hält, kann dies im Prinzip nur dadurch tun, dass er außer dem Produktkatalog keine Informationen auf der Website anbietet. In jedem Fall dürfte eine Vielzahl der heutigen Versandapotheken dieses Kriterium nicht erfüllen. Auch eine eindeutige Abgrenzung zwischen Werbung und Information scheint mehr als schwierig zu sein. Immerhin sorgt das Ministerium dafür, dass der Betreiber der Website schnell Übung bekommt. Mindestens einmal pro Monat muss er überprüfen, ob sein Internetauftritt noch allen Vorgaben standhält. Ein kleiner Trost: Für Websites von Versandapotheken, die bereits vor dem 1. August 2004 betrieben wurden, ist eine Übergangsfrist von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten der Verordnung geplant.

Angesichts der Detailliebe der Verordnung verwundert der Umstand, dass die Autoren mit den Fachtermini des von ihnen bearbeiteten Gebietes Schwierigkeiten haben. So schreiben sie in ihrem Verordnungsentwurf beharrlich von Webseiten. Gemeint sein dürften jedoch vielmehr Websites. Ein Blick in den Duden hätte den Unterschied verraten: Webseite bezeichnet lediglich eine einzelne im Internet veröffentlichte Seite. Der Fachbegriff für den Internetauftritt lautet Website. Top

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