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Mehr Rechte für die Angestellten

25.10.2004  00:00 Uhr
Elternzeit

Mehr Rechte für die Angestellten

von Daniel Rücker, Eschborn

Seit 2001 heißt der Erziehungsurlaub Elternzeit. Gleichzeitig haben sich auch die Rahmenbedingungen für junge Eltern verbessert. Im Gegenzug ergeben sich daraus gerade für kleinere Unternehmen Probleme. Deshalb gelten hier auch nicht alle Bestimmungen.

Das gilt vor allem für den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Nach dem Gesetz können Mütter oder Väter, während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Der Arbeitgeber kann dies nur im Ausnahmefall aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Ausgenommen davon sind Betriebe mit bis zu 15 Beschäftigten, also auch viele Apotheken. Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit besteht auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer seit weniger als sechs Monaten im Betrieb arbeitet.

Nach dem Gesetz darf die Elternzeit bis zu drei Jahren dauern. Die Eltern können sie alleine oder gemeinsam nehmen. Für Väter beginnt sie frühestens unmittelbar nach der Geburt, für Mütter nach dem Ende des Mutterschutzes.

Mit dem aktuellen Elternzeitgesetz ist es Eltern erstmals möglich, bis zu einem Jahr zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes zu nehmen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Bestimmungen bedarf es hier der Zustimmung des Arbeitgebers.

Die Elternzeit muss beim Arbeitgeber rechtzeitig angemeldet werden. Schließt sie direkt an die Geburt oder den Mutterschutz an, beträgt die Frist sechs Wochen, ansonsten sind es acht Wochen. Die Erklärung muss schriftlich erfolgen und legt verbindlich den Ablauf der ersten beiden Jahre fest. Ein mögliches drittes Jahr kann mit einem Vorlauf von acht Wochen später festgelegt werden. Nach dem dritten Geburtstag des Kindes aber nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.

Während der gesamten Elternzeit gilt für die Mutter oder den Vater Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber kann dies nur mit einer Sondergenehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes umgehen. Chancen auf eine Zustimmung der Aufsichtsbehörde dürfte es für Apotheker nur geben, wenn er seine Apotheke schließt, die Apotheke unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet ist oder dem Angestellten Straftaten oder große Pflichtverletzungen vorgeworfen werden können.

Eine weitere Regelung der Elternzeit dürfte bei vielen Apothekern nicht auf allzu große Sympathie stoßen. Der Angestellte darf nämlich auch bei einem anderen Arbeitgeber in Teilzeit arbeiten. Wenn die junge Mutter oder der junge Vater dies seinem eigentlichen Arbeitgeber schriftlich mitteilt, kann dieser dem nur aus dringenden betrieblichen Gründen widersprechen. Dazu muss er konkrete wettbewerbliche Nachteile aufzeigen oder belegen, dass die Gefahr eines Geheimnisverrates groß ist. Dies dürfte in vielen Fällen schwer fallen.

Angesichts des überdurchschnittlich großen Anteils junger Frauen unter den Apothekenmitarbeitern, können die Regelungen zur Elternzeit den Arbeitsablauf erheblich beeinflussen. Gerade in kleinen Betrieben ist es deshalb wohl wenig ratsam, kompromisslos auf Rechtsansprüchen zu bestehen. Wo es möglich ist, sollte deshalb unbedingt eine einvernehmliche Lösung angestrebt werden, unter der die Kolleginnen und Kollegen nur begrenzt leiden. Vor allem dann, wenn die junge Mutter oder der junge Vater vorhat, nach der Elternzeit in derselben Apotheke weiter zu arbeiten, ist ein juristischer Erfolg nur ein kurzfristiger Sieg. Top

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