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Kostenlose Venenmessung nicht wettbewerbswidrig

15.10.2001  00:00 Uhr

Kostenlose Venenmessung nicht wettbewerbswidrig

von Karl Stefan Zerres, Kiel

Zivilgerichte haben in früheren Urteilen das Angebot einer kostenlosen Venenmessung in der Apotheke als wettbewerbswidrig eingestuft. Diese Dienstleistung könne bei den Kunden einen psychologischen Kaufzwang auslösen, so die Begründung der Gerichte. Eine Trendwende in dieser Rechtsprechung leitete das Landgericht Lübeck ein (Urteil vom 13.03.2001, 8 O 14/2001). Es hielt die kostenlose Venenmessung für zulässig und berief sich auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse im anbrechenden dritten Jahrtausend (vgl. PZ 29/ 2001). Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat das Urteil des Landgerichts Lübeck bestätigt (Urteil vom 28. August 2001, 6 U 41/01). Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Das Angebot einer kostenlosen Venenmessung in der Apotheke ist hiernach zulässig. Das Gericht hat deutlich gemacht, dass weder ein "psychologischer Kaufzwang" noch ein "übertriebenes Anlocken" vorliegt und deshalb ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht ausscheidet.

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes geht das Gericht in seiner Prüfung von einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher aus, der auf Grund ausreichender Information in der Lage ist, seine Entscheidung auf dem Markt frei zu treffen. Ein solcher Verbraucher gerate durch ein sachlich gehaltenes Angebot für eine kostenlose Venenmessung nicht in einen psychologischen Kaufzwang und sei auch keiner übertriebenen Anlockung ausgesetzt, so die Richter.

In der weiteren Begründung bezog sich das Gericht auf eine seit vielen Jahren geübte Praxis in den Apotheken, kostenlose Leistungen anzubieten. Es nannte beispielhaft die Blutdruck-, Cholesterin- und Blutzuckermessungen. Vor diesem Hintergrund sei der Durchschnittsverbraucher bei der Venenmessung nicht mit etwas Besonderem konfrontiert. Er kenne kostenlose Gesundheitsaktionen in Apotheken. Eine kostenlose Venenmessung bringe ihn schon vom Ansatz her nicht in die Situation, sich durch den Kauf irgendeines Artikels erkenntlich zeigen zu müssen, selbst wenn die Dienstleistung etwas Neuartiges darstellen sollte. Das gelte im Übrigen auch für die von Venenbeschwerden überwiegend betroffenen älteren Menschen, für die kostenlose Untersuchungen in Apotheken durchaus gängig seien. Ein Gefühl besonderer Dankbarkeit, das mehr oder weniger in einen psychologischen Kaufzwang münde, ergebe sich auch bei dieser Verbrauchergruppe nicht.

Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts ist ein weiterer Mosaikstein in einer Reihe von Entscheidungen, die die Liberalisierung im nicht apothekenpflichtigen Leistungsspektrum vorantreiben. Das Urteil überzeugt indessen nicht vollständig. Es geht ohne jegliche Prüfung davon aus, dass bundesweit seit vielen Jahren in erheblichem Umfang kostenlose Dienstleistungen in Apotheken angeboten werden und die kostenlose Venenmessung deshalb für den Durchschnittsverbraucher nichts Besonderes darstellt. Diese Annahme ist kritisch zu beurteilen. Kostenlose Dienstleistungen befanden sich in der Vergangenheit mehrfach auf dem zivil- und berufsrechtlichen Prüfstand und wurden überwiegend als unzulässig angesehen.

In den Apotheken werden daher regelmäßig Entgelte für die Erbringung von Dienstleistungen berechnet. Diese sind zwar zum Teil sehr gering und haben vereinzelt lediglich die Funktion einer Schutzgebühr. Das rechtfertigt aber nicht die Annahme, Apotheken unterhielten seit vielen Jahren ein umfangreiches Angebot kostenloser Dienstleistungen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hätte in diesem Punkt sicherlich etwas genauer arbeiten müssen. Nichtsdestotrotz: Die Liberalisierung im nicht apothekenpflichtigen Bereich schreitet voran. Gefahren ergeben sich hieraus jedenfalls auf Grund der unmittelbaren Verknüpfung von apothekenpflichtigem und freiem Sortiment in der Apotheke. Wie "kostenlos" darf das freie Sortiment sein, um nicht die Regelungen für die preisgebundenen Produkte zu unterlaufen?

 

Der Autor ist Justitiar der Apothekerkammer Schleswig-Holstein. Top

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