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Für die Apotheke weniger geeignet

19.09.2005  00:00 Uhr
Gefahrstoffverordnung

Für die Apotheke weniger geeignet

von Herbert Gebler, Hannover

Am 1. Januar 2005 ist eine neue, im Gegensatz zu der bis dahin gültigen, völlig veränderte Gefahrstoffverordnung in Kraft getreten. Während bisher gefährliche Stoffe fast ausschließlich stoffbezogen beurteilt worden sind, wird der Umgang mit Gefahrstoffen nunmehr sowohl stoffbezogen als auch tätigkeitsbezogen geregelt.

Was die Abgabe der Gefahrstoffe an private Endverbraucher oder berufsmäßige Verwender angeht, so hat sich nichts geändert. Hier gilt unverändert die Chemikalien-Verbotsverordnung.

Die neue Gefahrstoffverordnung ist entwickelt worden, um die Gefährdungen unkundigen Personals weiter zu reduzieren. So sind ihre Vorschriften auf die Verwendung der Gefahrstoffe in Industrie und Handwerk zugeschnitten, nicht aber auf die Bedürfnisse in einer Apotheke, sind daher für eine Apotheke weniger geeignet. Zudem wird in einer Apotheke fachkundiges Personal beschäftigt, das während seiner Ausbildung gelernt hat, mit Gefahrstoffen umzugehen. Trotzdem wird die neue Gefahrstoffverordnung in ihren Grundzügen beachtet werden müssen. Es ist zu hoffen, dass dies in den Apotheken mit Augenmaß geschieht.

Leiter muss Gefährdung beurteilen

In Zukunft wird der Apothekenleiter eine Gefährdungsbeurteilung vornehmen müssen, mit der die verwendeten Gefahrstoffe den vier vorgeschriebenen Schutzstufen zugeordnet werden. Er hat dabei im Gegensatz zu bisher, wo bei jeder Kleinigkeit eine Behörde ihren Senf dazugeben musste, alle Freiheiten, muss sie aber auch verantworten. Je nach Schutzstufe sind mehr oder weniger umfassende Schutzmaßnahmen vorzusehen. Dazu geben die vorgeschriebenen R- und S-Sätze sowie die Sicherheitsdatenblätter, die beim Bezug eines Gefahrstoffes mitgeliefert werden müssen, entsprechende Hinweise. Der Bundesverband des Pharmazeutischen Großhandels (PHAGRO) wird noch in diesem Jahr die angepassten Sicherheitsdatenblätter den Apotheken in einer CD-ROM zur Verfügung stellen.

Jede Schutzstufe bedingt gegenüber der vorhergehenden höhere sicherheitstechnische Anforderungen. Zu den Maßnahmen, die für die einzelnen Schutzstufen zu treffen sind, werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit in Zusammenarbeit mit dem Gefahrstoffausschuss einige Technische Regeln (TRGS) überarbeitet beziehungsweise entwickelt, die noch zu erlassen sind.

Schutzstufe 1 betrifft Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, die auf Grund der Arbeitsbedingungen, der nur geringen Stoffmengen und einer nach Dauer und Höhe geringe Exposition erwarten lassen. Hier reichen allgemeine Grundmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten aus. Sie sind in den Apotheken nach den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung seit jeher üblich. Dazu zählen beispielsweise der dichte Verschluss und die ordnungsgemäße Deklaration der Standgefäße, die ständige Verwendung von Arbeitskleidung und die hygienischen Anforderungen bei der Herstellung eines Arzneimittels oder an die Gestaltung des Arbeitsplatzes.

Schutzstufe 2 ist der Standardfall für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, wenn sich mehr als nur eine geringe Gefährdung ergibt. Auch dazu gibt es eine ganze Reihe Verfahren, die heute schon in den Apotheken die Regel sind, zum Beispiel der Einsatz fachkundigen Personals, die Herstellung in geschlossenen Systemen, wie Unguator oder Topitec, oder das Verbot, Nahrungs- und Genussmittel in den Arbeitsbereichen mit Gefahrstoffen zu sich zu nehmen.

Schutzstufe 3 betrifft Tätigkeiten mit T+- und T-Gefahrstoffen (sehr giftig und giftig). Da in der Apotheke bei der Herstellung bestimmter Arzneimittel die von der Gefahrstoffverordnung geforderte Substitution der verwendeten Gefahrstoffe nicht zulässig ist, muss die Exposition so weit wie möglich verringert werden. Dies kann ebenfalls durch die Verwendung geschlossener Systeme, die Beschränkung des in der Rezeptur beschäftigten Personals, Schutzhandschuhe, Mundschutz usf. geschehen. Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen sollte der Grundsatz von der Verhältnismäßigkeit der Mittel gewahrt werden.

BAK sucht Branchenlösung

Schutzstufe 4 gilt für Tätigkeiten mit cancerogenen, mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen der Kategorien 1 und 2, so genannten cmr-Stoffen. Für sie ist zwar auch das Gefahrensymbol T für »giftig« vorgeschrieben, zusätzlich werden aber die Gefahrenhinweise R 45, 46, 49 und/oder 60 gefordert. Hier wird es in dem einen oder anderen Fall notwendig sein, den in jeder Apotheke vorhandenen Abzug zu benutzen. Der Übergang von Schutzstufe 3 nach 4 ist gleitend, bestimmte Maßnahmen der Stufe 3 sind deshalb auch für Stoffe nach Stufe 4 ausreichend. Im Gegensatz zu den reproduktionstoxischen (fruchtbarkeitsschädigenden) Stoffen werden die fruchtschädigenden Stoffe nicht der Schutzstufe 4 zugeordnet, da zu diesen Stoffen strengere Regeln im Mutterschaftsgesetz und den dazugehörigen Verordnungen enthalten sind. Die entsprechenden Stoffe sind mit den R-Sätzen R 61 beziehungsweise R 63 versehen.

Die Bundesapothekerkammer wird sich bemühen, in einer Richtlinie eine Branchenlösung zu entwickeln, die dann für die normale Apotheke wegweisend sein wird. Es ist daher sinnvoll, die Veröffentlichung dieser Richtlinie abzuwarten, zumal wesentliche technische Regeln noch fehlen oder zumindest überarbeitet werden müssen. Top

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