Kein Anspruch auf Austritt aus der ABDA |
06.09.2004 00:00 Uhr |
Am 15. Juli hatte das Verwaltungsgericht (VG) Stuttgart eine Klage des Apothekers Dietmar Frensemeyer abgewiesen. Frensemeyer wollte die Apothekerkammer Baden-Württemberg juristisch dazu zwingen, aus der ABDA auszutreten. Nun liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor.
Frensemeyer gründete seine Klage auf die Behauptung, die Kammer überschreiten mit ihrer Mitgliedschaft in der ABDA ihre gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Vor allem die wirtschaftlichen Aktivitäten der Tochterunternehmen der ABDA hielt Frensemeyer für unzulässig. Ebenso sieht er ein Demokratiedefizit, da Selbstständige in der ABDA über Kammern und Verbände zweimal vertreten seien, angestellte Apotheker aber nur über die Kammern.
Das Stuttgarter Verwaltungsgericht folgte Frensemeyers Argumentation nicht. Es stellte unmissverständlich klar, dass die Kammer mit ihrer Mitgliedschaft in der ABDA keinesfalls ihren Aufgabenbereich überschreite. Im Gegenteil erlaube die baden-württembergische Verbandsklausel den Kammern ausdrücklich die Bildung überregionaler Arbeitsgemeinschaften zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen. Weder nach dem Satzungszweck noch mit ihren tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten überschreite die ABDA den gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich der Kammern. Die Herausgabe der Pharmazeutischen Zeitung und anderer Druckwerke über den Govi-Verlag sowie die Tätigkeiten von Werbe- und Vertriebsgesellschaft sowie IFA dienten legitimen Zwecken.
Einen rechtlichen Anspruch auf einen bestimmten Proporz zwischen selbstständigen und angestellten Apothekern in der ABDA besteht nach Auffassung des Gerichtes ebenfalls nicht. Die Stuttgarter Richter widersprachen damit ihren Berliner Kollegen, die einer ähnlich begründeten Klage gegen die Kammer Berlin in erster Instanz stattgegeben hatten.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart kommt in seiner Begründung zu
ähnlichen Schlüssen wie der Hallenser Jurist Professor Dr. Winfried Kluth.
In einem Gutachten stellt er fest, dass die Mitgliedschaft der
Apothekerkammern in der ABDA mit den gesetzlichen Vorgaben der
Heilberufskammergesetze der Länder und dem Verfassungsrecht in Einklang
stehen. Auch sei aus Kammer- oder Verfassungsrecht kein Anspruch auf einen
Mindesteinfluss der angestellten Apotheker abzuleiten. Ebenfalls im
Einklang mit dem Stuttgarter Gericht ist Kluths Bewertung der
wirtschaftlichen Aktivitäten der ABDA. Der Professor für öffentliches
Recht sieht hier keine Überschreitung von Kompetenzen. Sein Fazit lautet
deshalb ebenfalls: Es bestehe nach alledem kein Anspruch von Mitgliedern
gegen ihre Kammern auf Austritt aus der ABDA.
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