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Pu-Erh-Tee-Kapseln sind Arzneimittel

30.08.1999  00:00 Uhr

- Politik

Pu-Erh-Tee-Kapseln sind Arzneimittel

PZ-Artikel

In einem Eilverfahren hat die 16. Kammer des Verwaltungsgerichtes in Düsseldorf (Akt.Z. 16 L 1708/99) Mitte August den Antrag eines Herstellers von Pu-Erh-Tee-Kapseln abgelehnt, eine arzneimittelrechtliche Ordungsverfügung aufzuheben, nach der Pu-Erh-Tee-Kapseln als Arzneimittel einzustufen sind, also einer Zulassung als Arzneimittel bedürfen und deshalb als Nahrungsergänzungsmittel widerrechtlich gehandelt werden.

In der Begründung der Kammer heißt es dazu, dass es nur dann keiner Zulassung bedürfe, wenn es sich bei den Kapseln um ein Lebensmittel im Sinne des Paragraphen 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenstandgesetzes (LMBG) handeln würde. Danach seien Lebensmittel Stoffe, die dazu bestimmt sind, in unverändertem, zubereitetem oder verarbeiteten Zustand von Menschen verzehrt zu werden, es sei denn, dass sie überwiegend zu anderen Zwecken als zur Ernährung oder zum Genuß verabreicht werden. Bei Pu-Erh-Tee-Kapseln sei davon auszugehen, dass sie hauptsächlich zu arzneilichen Zwecken Verwendung finden.

Den Angaben des Vertreibers, Pu-Erh-Tee-Kapseln seien Nahrungsergänzungsmittel und damit Lebensmittel, konnte sich die Kammer nicht anschließen. Zwar könne der Pu-Erh-Tee und das daraus gewonnene Aufgussgetränk als Genussmittel angesehen werden. Diese Zweckbestimmung wird nach Meinung der Kammer bei dem Pu-Erh-Tee-Kapseln allerdings nicht erreicht, denn die Kapsel sei keine Form, ein Genussmittel zu sich zu nehmen.

"Das Schlucken einer Kapsel bereitet keinen Genuss", so die Kammer in ihrer Begründung. Außerdem seien die Hinweise auf der Verpackung dazu geeignet, die Tee-Kapseln als arzneiliches Hausmittel und nicht als Nahrungsergänzungsmittel einzustufen. Angesichts der Werbeaussage, Pu-Erh-Tee sei ein "Fett-Killer", werde nach Meinung des Gerichtes ein "Schlankmacher" in Kapselform beim Verbraucher die Vorstellung erwecken, er nehme ein Arzneimittel ein, was durch die Erscheinungsform und auch die Einnahmeempfehlung noch unterstrichen werde.

Der Beschluß ist noch nicht rechtskräftig. Es kann innerhalb von zwei Wochen der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt werden. Über diesen Antrag (der Redaktion ist zur Zeit nicht bekannt, ob er gestellt wurde) wird das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheiden. Top

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