DocMorris erwirkt einstweilige Verfügung |
11.08.2003 00:00 Uhr |
Anfang Juli hatte die Hamburger Anwaltskanzlei, die DocMorris auch im Verfahren des Deutschen Apothekerverbands (DAV) vor dem Landgericht Frankfurt am Main vertritt, eine Reihe von Kammern und Verbänden abgemahnt. Gegenstand waren Äußerungen, wonach DocMorris im Wettbewerb mit deutschen Apotheken vom Mehrwertsteuervorteil profitiere, der aus der Differenz der niederländischen Umsatzsteuer in Höhe von 6 Prozent und der 16-prozentigen deutschen Mehrwertsteuer resultiere.
Auf Grund einer eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers von DocMorris, wonach auf die Arzneimittelumsätze mit deutschen Endverbrauchern Mehrwertsteuer in Deutschland abgeführt werde, kam das Gericht zu dem Schluss, dass ungeachtet der steuerrechtlichen Verhältnisse der vermutete wirtschaftliche Vorteil bei DocMorris nicht eintrete.
Die Verfahren, in denen die Urteile in schriftlicher Form noch nicht vorliegen, geben Rätsel auf. Während das niederländische Versandunternehmen in dem Verfahren des DAV die Auffassung vertritt, es betreibe keinen Versandhandel nach Deutschland, sondern die Ware werde im Auftrag des Kunden von einem kooperierenden Logistikunternehmen abgeholt, scheint der behaupteten Mehrwertsteuerzahlung an den deutschen Fiskus die gegensätzliche Auffassung zu Grunde zu liegen.
Würde das Unternehmen Versandhandel nach Deutschland betreiben, wäre es
bei Überschreitung eines Schwellenwertes von 100.000 Euro im Jahr in
Deutschland mehrwertsteuerpflichtig. Würden dagegen die Waren lediglich in
der niederländischen Apotheke von deutschen Kunden abgeholt, fiele die
niederländische Umsatzsteuer an. Ein Steuertatbestand in Deutschland
ergäbe sich nicht. Der logische Schluss, dass ein und dieselbe Transaktion
nicht gleichzeitig beide Voraussetzungen erfüllen könne, genügte dem
Landgericht Hamburg für seine Entscheidung offenkundig nicht. Vielmehr
folgte es dem Vortrag der Anwälte von DocMorris, wonach sich der vielfach
erhobene Vorwurf der Apotheker darauf richte, dass tatsächlich
Umsatzsteuervorteile in Deutschland gezogen würden. Sobald die
schriftlichen Urteilsgründe vorliegen, wird geprüft, ob Rechtsmittel
Erfolg versprechend eingelegt werden können.
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