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Sicherung von BtM-Vorräten und Hinweise für Filialapotheken

02.08.2004  00:00 Uhr
Bundesopiumstelle

Sicherung von BtM-Vorräten und Hinweise für Filialapotheken

von Michael Jung, Berlin

Die Bundesopiumstelle des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) hat ihre „Richtlinien über Maßnahmen zur Sicherung von Betäubungsmittelvorräten“ aktualisiert. In der Neufassung vom 1. April 2004 wurden die bisherigen Verweise auf deutsche Normen für Sicherungseinrichtungen durch Verweise auf europäische Normen ersetzt. Dies dürfte eine leichte Verschärfung der Anforderungen bedeuten.

Apotheken sind gleichwohl nicht zu einem sofortigen Austausch bestehender Sicherungseinrichtungen verpflichtet. Die Bundesopiumstelle hat sich auf Anfrage der Auffassung der ABDA angeschlossen, dass eine solche Verpflichtung für bestehende Sicherungsmaßnahmen, die nach den bisher geltenden Richtlinien erstellt wurden, aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht besteht. Die Apotheken genießen insoweit also Bestandsschutz. Relevant sind die neuen Richtlinien allerdings bei Neugründungen von Apotheken und künftigen Umbauten, die den zu sichernden Bereich betreffen. Die Neufassung der Richtlinien ist in der Druck-Ausgabe der PZ 32/2004 in den „Amtlichen Bekanntmachungen“ abgedruckt.

Weiterhin hat die Bundesopiumstelle Hinweise für Apotheker zur Mehrbesitzregelung veröffentlicht. Der Betreiber der Hauptapotheke hat der Bundesopiumstelle eine Kopie der Filialbetriebserlaubnis zuzuleiten und die Apotheker in den Filialapotheken als Verantwortliche bekannt zu geben. Diese benannten Verantwortlichen unterliegen den Regelungen des § 4 BtMG, bei Zuwiderhandlungen tragen sie deren Rechtsfolgen. In diesem Zusammenhang verweist die Bundesopiumstelle auf § 4 Abs. 3 BtMG, wonach eine Teilnahme am Betäubungsmittelverkehr zuvor bei ihr anzuzeigen ist. Jedem Filialapotheker wird als betäubungsmittelrechtlich Verantwortlichem eine eigene BtM-Nummer zugeteilt.

Für den Betäubungsmittelverkehr zwischen den Apotheken eines Betreibers ist keine Erlaubnis nach § 3 BtMG erforderlich, es sind jedoch Abgabebelege nach den Vorschriften der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung auszufertigen. Top

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