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Bei Drucklegung veraltet

01.08.2005  00:00 Uhr
Apothekenkatalog

Bei Drucklegung veraltet

von Daniel Rücker, Eschborn

Seit Juli können sich Verbraucher am Kiosk für 7,50 Euro ein Heft kaufen, das über die Preise von OTC-Arzneimitteln informieren will. Fachleute haben jedoch Zweifel an der Neutralität. Auch Dr. Stefan Plantör, BPI-Geschäftsfeldleiter Selbstmedikation, ist wenig beglückt über das von Apo-Concept erstellte Druckwerk.

PZ: Wie gefällt Ihnen das Geschäftsmodell von Apo-Concept?

Plantör: Wer Arzneimittel ausschließlich über den Preis vergleicht, spricht eine deutliche Sprache. Hier wird unverhohlen gar keine Heilungs-, sondern nur eine abstrakte Kostensicht vermittelt. Die willkürliche Auswahl der Produkte und die nicht vorhandene Darstellung von therapeutischen Alternativen steht für eine mehr als fragwürdige Informationsquelle für den Verbraucher.

PZ: Was halten Sie grundsätzlich davon, im Internet Arzneimittelpreise zu vergleichen?

Plantör: Preisvergleiche zwischen den gleichen Produkten sind in vielen Wirtschaftsbereichen der Konsumgüterindustrie üblich und führen zu mehr Wettbewerb. Der BPI begrüßt jede Form von marktwirtschaftlichem Wettbewerb. Ein Wettbewerb setzt jedoch voraus, dass die Marktteilnehmer Ihre Produkte gegenüber dem Kunden bewerben dürfen. Wir haben es bei Arzneimitteln mit Produkten zu tun, welche beratungsintensiv sind und nicht den reinen Zweck eines Konsumgutes erfüllen sollen.

Eine umfangreiche Information des Patienten und der Fachkreise ist eine Grundvoraussetzung. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG) hat in dieser Hinsicht im Rahmen der 14. AMG Novelle viel Positives für die Informationsmöglichkeiten der Patienten gebracht. Dies kann jedoch die gesetzlich geschützte Fachinformation für die Fachkreise nicht ersetzen. Dass heißt auch, das der wissenschaftlich ausgebildete Apotheker bei der Auswahl und Empfehlung der Produkte eine besondere Verantwortung gegenüber seinem Kunden hat.

Der Preis stellt eine Komponente in dieser komplexen Beratung dar. Wenn der Kunde die Entscheidung nur über den Preis treffen möchte, so ist dies seine individuelle Entscheidung und muss als solche akzeptiert werden. Wenn dem Kunden jedoch der Mehrwert des Produktes für seine Gesundheit vermittelt werden kann, so wird der Preis sicher keine primäre Rolle bei der Kaufentscheidung spielen.

PZ: Die Patientenbeauftragte der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, begrüßt den Apothekenkatalog ausdrücklich. Denken Sie nicht, dass er zur Preistransparenz bei Arzneimitteln beiträgt?

Plantör: Die Vertreterin der Bundesregierung, Helga Kühn-Mengel, beschreibt die Publikation als »objektive und unabhängige« Initiative. Die Apo-Concept GmbH und der Kooperationspartner Medizinfuchs haben aber eindeutig keinen gemeinnützigen Auftrag zur Rettung der Welt. Die Apo-Concept GmbH zum Beispiel bietet seit 1993 als Beratungsunternehmen für Apothekenneugründungen ihre Dienstleistungen gegen Entgelt an. Es ist für den BPI etwas überraschend, dass sich ein so hochrangiges Organ der Exekutive wie Frau Kühn-Mengel so eindeutig vor einen privatwirtschaftlichen Karren spannen lässt.

PZ: Haben Sie überprüft, ob der Katalog tatsächlich die preiswertesten Präparate auflistet?

Plantör: Für uns sind die ermittelten Präparate teilweise überraschend. Der BPI hat wohl eine andere Datenbasis zur Auswahl herangezogen. Mehr kann ein Verband dazu nicht sagen.

PZ: Der Katalog erscheint quartalsweise, Hersteller können Preise aber schneller ändern. Halten Sie das Druckwerk für juristisch angreifbar?

Plantör: Der Katalog ist bereits zum Zeitpunkt der Drucklegung veraltet. Die Auflistung von unverbindlichen Preisempfehlungen ist sicher nicht strafbar. Wenn fälschlicherweise Packungsgrößen oder gar Darreichungsformen vermengt werden, besteht natürlich die Möglichkeit für den betroffenen Hersteller, mit juristischen Mitteln dagegen vorzugehen.

PZ: Die pharmazeutische Industrie ist nicht prozessscheu. Erwarten Sie Klagen Ihrer Mitgliedsunternehmen, die sich durch den Katalog benachteiligt fühlen?

Plantör: Ja, obgleich die geringe Auflage von 20.000 Exemplaren nicht unbedingt einen Effekt im Markt erwarten lässt. Und wir empfehlen den betroffenen Firmen, den Katalog genauestens auf falsche, unrichtige und wettbewerbsverzerrende Darstellungen zu prüfen. Insoweit können sich konkrete Anhaltspunkte für Klagen ergeben und damit entsprechende Unterlassungsurteile gegen den Herausgeber erzwingen. Ob dies jedoch zu einem Druckstopp oder Rückruf führt, hängt sicher von der Anzahl und Qualität der verfolgten Unrichtigkeiten ab. Top

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