Pharmazeutische Zeitung online

BLAK darf in der ABDA bleiben

26.07.2004  00:00 Uhr

BLAK darf in der ABDA bleiben

von Brigitte M. Gensthaler, München

Die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) kann in der ABDA bleiben. Das Verwaltungsgericht München wies die Klage von Apotheker Thomas Hieble auf Austritt der Kammer aus der ABDA in vollem Umfang ab.

Hieble hatte die BLAK verklagt, zum nächstmöglichen Termin aus der ABDA auszutreten und ihre Mitgliedsrechte ab sofort nicht mehr auszuüben. Den schriftlich und mündlich vorgetragenen Begründungen mochte das Gericht allerdings nicht folgen. Der Vorsitzende Richter Günter Heise stellte in der mündlichen Verhandlung am 20. Juli zunächst klar, dass sich der Kläger nicht auf eine vermeintliche Unterrepräsentanz angestellter Apotheker in der ABDA stützen könne.

Nach Artikel 10, Absatz 2, des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes sind die Kammern berechtigt, sich zur Wahrnehmung der den Berufsstand berührenden gemeinsamen Berufs- und Standesfragen mit außerbayerischen Landesorganisationen zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammenzuschließen („Verbandsklausel“). Diese müssen nicht unbedingt Körperschaften öffentlichen Rechts sein. Auch wenn „Auslegungen dieser historischen Vorschrift“ möglich seien, so der Richter, hält das Gericht den Zusammenschluss mit anderen Verbänden für zulässig.

Hiebles Rechtsanwalt, Andreas Meisterernst, hielt dagegen, dass die ABDA Aufgaben wahrnehme, die diejenigen einer Kammer überschritten, und monierte das „undurchschaubare Geflecht aus privatrechtlichen Organisationen und Kammern“. Die angeklagte Aufgabenüberschreitung konnte der Kläger in der Verhandlung jedoch nicht plausibel begründen. Einzelne Punkte aus der Klageschrift, die der Richter diskutieren ließ, entkräftete oder relativierte ABDA-Geschäftsführer Lutz Tisch erfolgreich. Auch eine unzulässige allgemeinpolitische Tätigkeit der ABDA konnte das Gericht nicht erkennen.

„Wenn das Urteil so rechtskräftig wird, ist es ein Erfolg auf ganzer Linie“, kommentierte Kammergeschäftsführer Helmut Stapf die Entscheidung, die noch nicht schriftlich vorliegt. Gegenüber der PZ sprach er von einem „Bekenntnis zur Existenz der Kammer“ und zu deren gesetzlich verankerten Freiräumen. Es sei klar geworden, dass wirtschaftliche Tätigkeiten einer Kammer, die „eine dienende Funktion im Vergleich zur Hauptaufgabe“ haben, nicht zu beanstanden seien. Damit befinde sich das Münchner Verwaltungsgericht in guter Gesellschaft mit dem Stuttgarter Verwaltungsgericht, das wenige Tage zuvor im gleichen Tenor entschieden hatte.

Hieble erwägt nach eigenen Angaben, in die Berufung zu gehen. Eine Entscheidung in so weitreichenden Angelegenheiten werde ohnehin in nächster Instanz getroffen. Top

© 2004 GOVI-Verlag
E-Mail: redaktion@govi.de

Mehr von Avoxa