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Keine Bedenken gegen Venenmessung

16.07.2001  00:00 Uhr

LANDGERICHT KIEL

Keine Bedenken gegen Venenmessung

von Karl Stefan Zerres*, Kiel

*Justitiar der Apothekerkammer Schleswig-Holstein

Die Zivilgerichte haben das Angebot einer kostenlosen Venenmessung in der Vergangenheit als wettbewerbswidrig eingestuft. Der Wettbewerbsverstoß wurde in der Begründung eines sogenannten "psychologischen Kaufzwanges" gesehen. Eine Trendwende in dieser Rechtsprechung versucht nunmehr das Landgericht Lübeck herbeizuführen. Es hält die kostenlose Venenmessung für zulässig und beruft sich auf die geänderten gesellschaftlichen Verhältnisse im anbrechenden dritten Jahrtausend (Urteil vom 13.03.2001, 8 O 14/2001).

Das Angebot einer kostenlosen Venenmessung hat bisher zu der Annahme eines "psychologischen Kaufzwanges" geführt. Die Wettbewerbswidrigkeit, so jedenfalls die bisherige Rechtsprechung, liege darin begründet, dass die angesprochenen Kunden durch die kostenlose Dienstleistung in eine psychologische Zwangslage geraten, in der sie es als unanständig oder jedenfalls als peinlich empfinden, nichts zu kaufen. Sie haben das Gefühl, so die Gerichte, sich wegen der ihnen gemachten Zuwendung erkenntlich zeigen und etwas kaufen zu müssen. Das Gefühl der Kunden, zumindest "anstandshalber" eine Kleinigkeit zu erwerben, werde noch dadurch verstärkt, dass die Venenmessung eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und eine intensive Auseinandersetzung mit dem Kunden erfordert.

Das Landgericht Lübeck wendet sich von dieser Rechtsprechung ab und verneint einen psychologischen Kaufzwang. Der durchschnittliche Verbraucher des anbrechenden dritten Jahrtausend sei so weit aufgeklärt, dass er die Venenmessung als kostenlose Serviceleistung, die heutzutage nicht unüblich sei, entgegen nehmen kann, ohne sich als Nassauer zu fühlen. Das gelte um so mehr in Großstädten, in denen die Verbraucher in einer gewissen Anonymität leben.

Gesellschaftliche Gepflogenheiten

Das Lübecker Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es wird durch das schleswig-holsteinische Oberlandesgericht überprüft. Kritisch dürfte das Oberlandesgericht beurteilen, dass das Landgericht Lübeck bei seiner Entscheidung generell auf die Betrachtungsweise eines "durchschnittlichen Verbrauchers des anbrechenden dritten Jahrtausends" abgestellt hat. Das Wettbewerbsrecht vermeidet generalisierende Betrachtungsweisen und legt regelmäßig den Standpunkt des Verbrauches zugrunde, der durch das Angebot des Gewerbetreibenden angesprochen wird. Das dürfte bei der Venenmessung jedenfalls nicht der Verbraucher sein, der aus der jüngeren Generation stammt und die geänderten gesellschaftlichen Gepflogenheiten zu Beginn des dritten Jahrtausends als selbstverständlich hinnimmt. Es ist bei der Venenmessung vielmehr auf ältere Verbraucher abzustellen. Diese sehen kostenlose Serviceleistung eher als unüblich an. Manche ältere Menschen werden sich nach einer Venenmessung tatsächlich psychologisch in einer "Dankessituation" sehen, die nach einem Ausdruck in Gestalt eines Kaufabschlusses verlangt. Das gilt um so mehr vor dem Hintergrund, dass die Venenmessung ausgesprochen zeit- und beratungsintensiv ist.

Die Entscheidung des schleswig-holsteinischen Oberlandesgerichts darf mit Spannung erwartet werden. Sie wird, unabhängig vom Ergebnis, für größere Rechtssicherheit sorgen. Top

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