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Neues zu Aut idem

Datum 24.06.2002  00:00 Uhr

Neues zu Aut idem

PZ  Vor wenigen Tagen hat der Bundesausschuss Ärzte und Krankenkassen die ersten Hinweise zur Austauschbarkeit von Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit gegeben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben daraufhin für diese Gruppen die oberen Preislinien ermittelt. Sie gelten ab 1. Juli 2002.

Die Hinweise für die Gruppen austauschbarer Darreichungsformen und die Festlegung der Preislinien bedeuten in Hinblick auf die davon betroffenen etwa 9100 Fertigarzneimittel, dass die Bestimmungen des Arzneimittelausgaben-Begrenzungsgesetzes (AABG) für diese Präparate ab 1. Juli 2002 vollumfänglich anzuwenden sind. In Fällen, in denen die Spitzenverbände der Krankenkassen Preislinien für Gruppen festgelegt haben, darf somit - sofern der Arzt Aut idem nicht ausgeschlossen hat - nur ein Arzneimittel abgegeben werden, das preisgünstig im Sinne des Gesetzes ist. Als Preisgünstigkeit gilt ein Arzneimittel, wenn sein Abgabepreis die Preislinie nicht übersteigt.

Hat der Arzt selbst schon ein preisgünstiges Medikament verordnet, darf der Apotheker nicht austauschen. Hat der Arzt Aut idem nicht ausgeschlossen und nicht preisgünstig verordnet, ist die Apotheke verpflichtet, ein preisgünstiges Präparat auszuwählen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Arzt einen Wirkstoff verordnet. Informationen über die Höhe der Preislinien werden zum 1. Juli 2002 auch in den ABDA-Artikelstamm aufgenommen.

Gibt es in einer Gruppe austauschbarer Darreichungsformen weniger als fünf Arzneimittel im unteren Preisdrittel, so ist jedes der bis zu fünf preiswertesten Arzneimittel preisgünstig im Sinne des Gesetzes. In diesen Fällen werden von den Spitzenverbänden der Krankenkassen keine Preislinien bekannt gegeben. Damit die Apotheken jedoch darüber informiert sind, dass für entsprechende Präparate eine Gruppenbildung erfolgt ist, wird ein entsprechender Hinweis in den ABDA-Artikelstamm aufgenommen.

Die Hinweise zu den Arzneimittelgruppen mit austauschbaren Darreichungsformen und die Festlegung entsprechender Preislinien sind noch nicht für alle Arzneimittelgruppen erfolgt. Bei Medikamenten, die zu diesen noch nicht erfassten Gruppen gehören, ist die Apotheke wie auch in der bisherigen "Übergangsphase" zwar zur Auswahl eines preisgünstigeren Arzneimittels berechtigt, eine Verpflichtung zur Auswahl eines preisgünstigeren Präparates besteht in diesem Bereich aber auch nach dem 1. Juli 2002 nur insoweit, als die Festbetragsgrenzen zu beachten sind. Ein Arzneimittel, das teurer ist als das verordnete Arzneimittel, darf auch in diesem Bereich nicht ausgewählt werden.

Ist die Apotheke zur Abgabe eines preisgünstigen Medikamentes im Sinne des AABG verpflichtet, so muss das ausgewählte Präparat für dieselben Indikationen zugelassen sein, wie das vom Arzt verordnete Arzneimittel. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Gesundheit ist diese Bestimmung dahingehend auszulegen, dass das ausgewählte Präparat mindestens dieselben Indikationsbereiche hat wie das verordnete. In der Praxis ist allerdings nicht handhabbar, bei Einlösung einer ärztlichen Verordnung die Anwendungsgebiete des verordneten sowie des oder der zur Auswahl zur Verfügung stehenden Arzneimittel abzugleichen. Deshalb werden ab 1. Juli - sofern die Fachinformationen zur Verfügung standen - im ABDA-Artikelstamm entsprechende Hinweise gegeben. Wenn ein entsprechender Hinweis bei einem Fertigarzneimittel nicht vorhanden ist, bedeutet dies nicht zwingend, das dieses nicht für die Auswahl in Frage käme. Vielmehr lagen die notwendigen Informationen für den Abgleich der Indikationsbereiche nicht vor. In diesen Fällen muss der Apotheker nach pharmazeutischen Ermessen, zum Beispiel auf der Grundlage der Gebrauchsinformationen, entscheiden, ob ein Austausch möglich ist. Top

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