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Alter darf kein Grund für Diskriminierung sein

09.06.2003  00:00 Uhr

Alter darf kein Grund für Diskriminierung sein

von Siegfried Löffler, Erfurt

Sehr gutes Timing bewiesen das Bundesarbeitsgericht (BAG) und der Deutsche Arbeitsgerichtsverband als Veranstalter eines zweitägigen europarechtlichen Symposions in Erfurt mit dem Schwerpunkthema „Verbot der Diskriminierung wegen des Alters“, mit dem sich der Richter am Obersten Gerichtshof der Republik Österreich, Hofrat Dr. Gerhard Kuras und sein deutscher Kollege, Richter am BAG Wolfgang Linsenmaier beschäftigten.

Schließlich bewegt gegenwärtig die Bürger beider Nachbarstaaten intensiv die aktuelle Diskussion zur Zukunft der gesetzlichen Renten- beziehungsweise Pensionsversicherung als wichtige Säule für die Sicherung des Lebensstandards im Alter. Das selbe Thema betrifft auch die deutschen Apothekenangestellten angesichts der von der Bundesregierung geplanten einschneidenden Kostendämpfungsmaßnahmen und der damit drohenden Arbeitsplatzverluste.

Wenn in beiden Ländern über eine Anhebung des Rentenalters über 65 Jahre hinaus diskutiert wird, dann stellt sich die Frage, bis zu welchem Alter des Arbeitnehmers der Arbeitsmarkt überhaupt bereit ist, Arbeitskräfte aufzunehmen und zu halten. Das oft gehörte Argument, der Vorteil an größerer Erfahrung der älteren Arbeitnehmer werde durch häufigeren Ausfall wegen Erkrankung und nachlassender Belastungsfähigkeit aufgehoben, hält jedenfalls einer kritischen Überprüfung nicht stand. Wie Kuras berichtete, werden bei arbeits- und sozialrechtlichen Verfahren in Österreich Laienrichter auch noch über das offizielle Rentenalter hinaus eingesetzt. Er attestiert ihnen „wertvolle Beiträge“ auf Grund ihrer Lebenserfahrung. Medizinische Untersuchungen hätten durchweg intakte Leistungsfähigkeit bis zum Erreichen des Rentenalters ergeben, außerdem seien Fehlzeiten bei älteren Arbeitnehmern geringer als bei jüngeren, zudem nehme das Erfahrungswissen zu.

BAG-Richter Linsenmaier erinnerte daran, dass es im Gegensatz zu den USA, wo bereits seit 1967 ältere Beschäftigte vor Benachteiligungen geschützt werden, für die 15 EU-Staaten erst seit wenigen Jahren – ausgelöst durch den Amsterdamer Vertrag vom 16. Juni 1997 - Rahmenrichtlinien zur Verhinderung von Diskriminierung wegen des Alters gibt. Dass der Schutz gegen die Altersdiskriminierung längst fällig war, zeigt die deutsche Statistik: Im Jahr 2000 waren 18,4 Prozent der über 50-Jährigen arbeitslos; bei den unter 50-Jährigen betrug die Arbeitslosenquote nur 10,1 Prozent. Auch hinsichtlich der Dauer der Arbeitslosigkeit bestand ein erheblicher Unterschied: 16,9 zu 6,6 Monaten. Nach jüngsten Untersuchungen beschäftigen rund 60 Prozent aller deutschen Unternehmen keine Mitarbeiter mehr, die älter als 50 Jahre sind. Noch schlechter ist die Erwerbstätigkeitsquote bei den 55- bis 64-Jährigen: Beträgt sie in der Schweiz fast 72 und im OECD-Durchschnitt immerhin noch 49 Prozent, liegt Deutschland mit 39 Prozent international deutlich unter dem Durchschnitt.

Da Deutschland gegenwärtig weltweit – neben Italien und Spanien – die niedrigste Geburtenrate hat und die Lebenserwartung zunimmt, wird die Bevölkerung langfristig schrumpfen und weiter altern. Diese negative Entwicklung kann auch durch eine größere Zuwanderung nicht gebremst, allenfalls etwas gemildert werden.

Wenngleich das angesichts der hohen Arbeitslosenzahlen überraschen mag, werden, so Linsenmaier, „voraussichtlich in nicht allzu ferner Zukunft die Unternehmen zumindest in bestimmten Regionen und Arbeitsmarktsegmenten verstärkt auch auf ältere Arbeitnehmer angewiesen sein“. Das sei zwar ein kleiner Hoffnungsschimmer, dennoch spreche wenig für eine Abkehr von der „traditionellen jugendzentrierten Beschäftigungs- und Personalpolitik der Unternehmen“.

Obwohl sich die Symposiums-Teilnehmer einig darüber waren, dass die Situation der älteren Arbeitnehmer verbessert werden muss, gingen sie davon aus, dass Personalchefs bei der Auswahl von Stellenbewerbern mit absolut gleicher Qualifikation häufig im Blick auf die Kosten ältere Bewerber nicht berücksichtigen.

Hier lohnt sich ein Blick über den Atlantik, obwohl die USA auf sozial- und arbeitsrechtlichem Gebiet generell durchaus kein Vorbild für „Old Europe“ sind: Seit In-Kraft-Treten der Regelung zum Schutz älterer Beschäftigter vor Benachteiligungen 1967 ging der Anteil älterer Arbeitnehmer an der Gruppe der Langzeitarbeitslosen deutlich zurück.

BAG-Richter Linsenmaier hielt sich jedoch bei seinem Ausblick in die Zukunft diplomatisch zurück, indem er darauf hinwies, dass die jüngsten EU-Rahmenrichtlinien hinsichtlich des Verbots der Altersdiskriminierung „einigen Umsetzungsbedarf“ bringen, sie aber „gleichwohl das deutsche Arbeitsrecht nicht revolutionieren“ werden. Top

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