Frankfurter Verfahren mit offenem Ausgang |
23.05.2005 00:00 Uhr |
Es handelte sich um den ersten Termin seit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Dezember 2003 und die Zulassung des Versandhandels durch das GMG zum 1. Januar 2004.
Wie die mündliche Verhandlung ergab, verfügt DocMorris derzeit nicht über eine Erlaubnis zum Versandhandel, wie sie § 43 Arzneimittelgesetz (AMG) verlangt. Entscheidungserheblich wird daher sein, ob das Landgericht Frankfurt am Main die Regelungen im niederländischen Recht mit den in Deutschland für den Versandhandel geltenden Bestimmungen für vergleichbar hält. Das Kammergericht Berlin hatte diese Frage in seinem Urteil vom 9. November 2004 geprüft und das Ergebnis verneint. Die mündliche Verhandlung ergab keinen Hinweis, dass das Landgericht Frankfurt am Main der Entscheidung des Kammergerichtes Berlin nicht folgen will. Es will sich aber anhand der Vorschriften des niederländischen Rechtes selbst ein Bild machen.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, ob nicht vor dem Hintergrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes geprüft werden müsse, in wieweit die Anforderungen an einen zulässigen Versandhandel in § 11a Apothekengesetz (ApoG) zum Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, der nach europäischem Recht maßgeblich sei, notwendig und verhältnismäßig sind. Nach Auffassung des Gerichtes stellt sich diese Frage vor allem für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Das Gericht hat den Prozessparteien deshalb die Möglichkeit eingeräumt, im schriftlichen Verfahren zu diesem Punkt ergänzend vorzutragen. Der Termin zur Verkündung einer Entscheidung wurde auf den 26. August 2005 festgelegt.
Nach Auffassung des DAV ist der Ausgang des Verfahrens offen. Der
weitere Verlauf wird davon abhängen, ob die mit dem GMG erlassenen
Vorschriften für den Versandhandel beim Gericht auf Bedenken gegen ihre
Vereinbarkeit mit europäischem Recht stoßen. Dabei kommt es nicht zuletzt
darauf an, ob sich das Landgericht Frankfurt am Main der Interpretation
des Urteils des Europäischen Gerichtshofes anschließt, die das
Kammergericht Berlin seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat. Der
Europäische Gerichtshof hat für verschreibungspflichtige Arzneimittel
sogar das vollständige Verbot des Versandes für zulässig erachtet und
lediglich für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ein absolutes
Versandverbot für nicht mit europäischem Recht konform erachtet. Die
Qualitätsanforderungen, die das deutsche Recht an den Versand von
Arzneimitteln stellt, sind deshalb nach Meinung des DAV mit europäischem
Recht vereinbar.
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