Sozialgericht bestätigt Strukturausgleich |
27.01.2003 00:00 Uhr |
von Siegfried Löffler, Kassel
Der durch das Gesundheitsstrukturgesetz vom 21.Dezember 1992 eingeführte und seit 1994 praktizierte Risikostrukturausgleich (RSA) in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist verfassungskonform. Das hat der Zwölfte Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in elf Verfahren (B 12 KR 19/01 R u. a.) grundsätzlich entschieden.
Für den jährlichen Finanzausgleich zwischen reichen und armen Kassen ist das Bundesversicherungsamt verantwortlich. Es ordnete an, dass 1997 die Zahlerkassen einen Ausgleich in Höhe von insgesamt 20 Milliarden DM pro Jahr an Empfängerkassen zahlten, deren Mitglieder unterdurchschnittlich wenig verdienen und wegen höheren Alters mehr Leistungen beanspruchen. Auf diese Weise wurde zwischen 1995 und 1997 fast ein Zehntel des gesamten GKV-Beitragsaufkommens umverteilt.
Für einen freiwillig versicherten Betriebsleiter, der die Erhöhung seines Monatsbeitrags um fast 100 DM auf die Folgen des RSA zurückführte, war das ein Grund, die Techniker Krankenkasse zu verklagen. Acht Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Barmer Ersatzkasse und die Techniker Krankenkasse hatten das Bundesversicherungsamt verklagt.
Die Zahlerkassen monierten, dass sie bis zu 50 Prozent ihrer Beitragseinnahmen für den RSA aufwenden müssen. Wäre das nicht der Fall, könnten sie den Beitragssatz auf 10 Prozent senken; die durch den RSA begünstigten Ortskrankenkassen müssten bis auf 18 Prozent erhöhen.
Alle elf Klagen blieben vor dem höchsten deutschen Sozialgericht erfolglos. Das BSG sah in der Regelung keine Behinderung des Wettbewerbs. Die Richter empfahlen allerdings dem Gesetzgeber, unter anderem die Belastungsgrenzen neu zu regeln und sicherzustellen, dass nicht einzelne, vom RSA begünstigte Empfängerkassen niedrigere Beitragssätze anbieten könnten als die Zahlerkassen.
Nach Ansicht des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs des Landes Berlin, Professor Dr. Helge Sodan, führen diese beiden Kritikpunkte zur Verfassungswidrigkeit der RSA-Regelungen. Das BSG hätte deshalb das Bundesverfassungsgericht anrufen müssen.
Bundessozialministerin Ulla Schmidt begrüßte die Grundsatzentscheidung.
Durch den RSA, der sich „auf einer guten Grundlage“ befinde, werde die GKV
stabilisiert. Außerdem sei der Finanzausgleich unverzichtbar für einen
fairen Wettbewerb zwischen den Kassen.
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