Rote Karte für Abmahnverein |
19.08.2002 00:00 Uhr |
PZ Das Landgericht Darmstadt sprach dem Abmahnverein „pro virtute“ aus Überlingen am Bodensee am 25. Juni 2002 die Aktivlegitimation und damit auch die Klagebefugnis ab. Seit Jahren beanstandete der Verein speziell die Werbung pharmazeutischer Unternehmen.
Am 12. Januar 2000 mahnte der Rechtsanwalt Kleffner im Auftrag von „pro virtute“ eine Werbung für ein Schlankheitsmittel ab, das als Arzneimittel einzustufen sei, sollte, weil es den Zustand des Körpers beeinflusse. Die Definition des Arzneimittels fordert allerdings, dass es sich um eine pharmakologische Wirkung handelt.
Der angegriffene Unternehmer wandte sich an die Kanzlei Sachs in Hamburg, die eine negative Feststellungsklage empfahl. Das Landgericht Konstanz (Geschäftsnummer: 1 HO 15/00) bestätigte mit seinem Urteil vom 19. Mai 2000, dass „die personellen und sachlichen Mittel zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben nicht ausreichen.“
„pro virtute“ legte Berufung ein und nahm diese auf den dringenden Hinweis des vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Karlsruhe zurück, da das OLG keine Erfolgsaussichten für die Berufung sah.
Der Verein mahnte trotzdem weiterhin ab, auch nachdem ihm das Amtsgericht Hamburg die Prozessführungsbefugnis entzogen haben soll.
Am 15. Juni 2002 mahnte „pro virtute“ abermals eine Mandantin der Kanzlei Sachs ab. In dem folgenden Verfahren sprach auch das Landgericht Darmstadt (Geschäftsnummer 12 O 462/01) dem Verein die Prozessführungsbefugnis mit Urteil vom 25. Juni 2002 ab.
In den Entscheidungsgründen führt das Gericht aus, dass „pro virtute“ zu
wenige Mitglieder hat. Das Urteil ist noch nicht rechtkräftig, „pro virtute“
kann abermals in Berufung gehen.
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