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Endgültiges Urteil gegen Ärztegenossen

02.08.2004  00:00 Uhr
Arznei-Kurier Hamburg

Endgültiges Urteil gegen Ärztegenossen

von Christiane Berg, Hamburg

Rechtskräftig wurde der Ärztegenossenschaft Hamburg e.G. vom Landgericht Hamburg mit Anerkenntnis-Urteil vom 13. Juli untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit Erstattung der Patientengebühr bei Abschluss eines Arzneimittel-Liefervertrages mit der Arznei-Kurier Hamburg GmbH zu werben.

„Diesem gesetzeswidrigen Treiben musste ein Ende gesetzt werden“: Im Auftrag des Hamburger Apothekervereins und seines Vorsitzenden, Dr. Jörn Graue, hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e.V., Berlin, bereits am 14. Januar beim Landgericht Hamburg eine einstweilige Verfügung erwirkt.

Einstweilige Verfügung bestätigt

Danach war es der Ärztegenossenschaft Hamburg schon zu Beginn des Jahres bei einem Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro beziehungsweise Androhung einer Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren „verboten, im geschäftlichen Verkehr mit der Konzeption zu werben, dass ein zuzahlungsfreier Zugang zum Hausarzt für Patienten möglich ist, wenn diese bei ihrem Arzt mit dem Hamburger Arzneimittelkurier einen Arzneimittel-Liefervertrag schließen und der Arzt Mitglied in der Ärztegenossenschaft Hamburg e.G. ist“.

Die einstweilige Verfügung vom 14. Januar wurde bei Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Ärztegenossenschaft als rechtens anerkannt und mit der Maßgabe bestätigt, dass die Bezeichnung „Hamburger Arzneimittelkurier“ durch „Arznei-Kurier Hamburg GmbH“ zu ersetzen ist.

Bruch mehrerer Gesetze

In seinen „Entscheidungsgründen“ unterstreicht das Gericht, dass die Medikamentenlieferung an Patienten gemäß eines Rahmenvertrages zwischen dem Arznei Kurier und der Ärztegenossenschaft Hamburg gegen § 11a oder § 11 Abs. 1 ApoG verstößt. Unstreitig handele es sich beim Arznei Kurier Hamburg nicht um eine Apotheke im Sinne des § 1 ApoG mit entsprechender behördlicher Erlaubnis. Lege man die Annahme zu Grunde, dass der Arzneikurier einen eigenen „Versandhandel“ mit Medikamenten betreibt, sei dieses Vorgehen schon für sich genommen rechtswidrig.

Gemäß § 11a ApoG erfordert der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln sowohl die Zustimmung der zuständigen Behörde nach § 1 Abs. 2 ApoG zum Betrieb einer (festen) Apotheke als auch die gesonderte Erlaubnis zum Versand gemäß § 43 AMG beziehungsweise § 11a ApoG, für die verschiedene Anforderungen erfüllt sein müssen.

Da beim Arznei Kurier Hamburg beide Erlaubnisse nicht vorliegen, wäre schon die Lieferung der Arzneimittel als Kern des Kurier-Konzeptes unzulässig und damit auch die Bewerbung dieses Konzeptes wettbewerbswidrig, so das Gericht.

Verletzung der Berufsordnung

In den Entscheidungsgründen heißt es weiter, dass die Vermittlung der Patienten an den Kurierdienst durch die am Modell teilnehmenden Ärzte den § 11 Abs. 1 ApoG verletzt. Nach dieser Vorschrift dürfen Apotheken mit Ärzten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die die Zuführung von Patienten oder die Zuweisung von Verschreibungen zum Gegenstand haben. Zweck des § 11 Abs. 1 ApoG sei unter anderem, die Freiheit des Patienten in der Wahl seiner Apotheke zu wahren. Dieses Recht werde durch die Zuweisung von Verschreibungen durch die dem Modell angehörigen Ärzte unterlaufen.

Auch das mit § 11 ApoG in seiner Zielsetzung vergleichbare Verbot in § 34 Abs. 5 der Berufsordnung der Hamburger Ärzte und Ärztinnen werde durch das beworbene Konzept überschritten. Demnach sei es dem Arzt nicht gestattet, Patienten ohne hinreichenden Grund an bestimmte Apotheken, Geschäfte oder Anbieter von gesundheitlichen Leistungen zu verweisen. Keinesfalls sei das Sparen der Praxisgebühr durch den Patienten ein derart hinreichender Grund. Ein wirtschaftlicher Vorteil für die gesetzlichen Krankenkassen, der als sachlicher Grund für eine Ausnahme vom Verbot allenfalls noch in Frage käme, ergäbe sich aus dem Geschäftsmodell nicht.

Gericht konstatiert Sittenverstoß

Nach Meinung des Gerichtes verstößt das angegriffene Geschäftskonzept zudem gegen § 24 Abs. 1, 2 ApoBetrO. Danach dürfen Rezeptsammelstellen, also Einrichtungen außerhalb der Apothekenbetriebsräume zum Sammeln von Verschreibungen, nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde und nicht in Gewerbebetrieben oder bei Angehörigen der Heilberufe unterhalten werden. Über eine solche behördliche Erlaubnis verfüge der Kurier unstreitig nicht.

Last but not least unterminiere die beworbene Übernahme der Praxisgebühr durch den Arzneikurier gesetzgeberische Intentionen bei Einführung durch den § 28 Abs. 4 SGB V. Durch Entrichtung der Praxisgebühr, so das Gericht, sollen Patienten davon abgehalten werden, bei Krankheit ohne Überweisung mehr als einen Arzt derselben Fachrichtung aufzusuchen. Zweck der Gebühr sei in erster Linie also nicht, den Krankenkassen zusätzliche finanzielle Mittel zuzuführen, sondern die durch überflüssige Arztbesuche entstehenden Kosten zu vermeiden. Dieses Vorhaben lasse sich nicht realisieren, wenn die Gebühr statt vom Patienten vom Arznei-Kurier getragen wird.

Undurchsichtiges Gebaren

Das beanstandete Geschäftskonzept verstoße somit nicht nur gegen Gesetze zum Schutz vor unlauteren Wettbewerb, sondern auch gegen Gesetze zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter, fasst das Hamburger Landgericht zusammen und konstatiert „Sittenverstoß“ im Sinne des § 1 UWG. Der Vorsitzende des Hamburger Apothekervereins, Dr. Jörn Graue, zeigte sich äußerst zufrieden über das erwirkte Urteil: „Es ist uns gelungen, unsere geltend gemachten Unterlassungsansprüche überzeugend darzustellen.“

Nicht zuletzt die Tatsache, dass sich die genaue Firmierung des Arzneikuriers aus den eingereichten Unterlagen nicht ermitteln lasse und insbesondere der Rahmenvertrag zwischen Arznei Kurier und Ärztegenossenschaft nicht vorgelegt wurde, lasse auf ein undurchsichtiges Geschäftsgebaren schließen, gegen das man sich dringend habe wehren müssen, so Graue. Die Ärztegenossenschaft Hamburg hat die Berufung gegen das die einstweilige Verfügung bestätigende Urteil des Landgerichts Hamburg zurück genommen und dem im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruch anerkannt.

 

Kommentar: Gegen gute Sitten Recht haben und Recht bekommen sind sogar oder gerade in einem Rechtsstreit zweierlei. Der Ausgang des Hamburger Verfahrens gegen die lokalen Ärztegenossen ist aber nicht nur vor diesem Hintergrund von größter Bedeutung.

Die Anerkenntnis durch die Beschuldigten zeugt davon, dass es wichtig und richtig ist, sich gegen sittenwidrige Entwicklungen im Arzneimittelmarkt zur Wehr zu setzen.

Der Hamburger Apothekerverein und sein Vorsitzender Dr. Jörn Graue haben das einzig Richtige getan: Sie haben sich gegen dubiose Geschäftemacher ohne Wenn und Aber zur Wehr gesetzt und deren tatsächliche Absichten öffentlich gemacht. In mehreren Punkten hat das Gericht deutlich gesagt, dass das Geschäft der Ärztegenossenschaft nicht nur unlauter, sondern sogar sittenwidrig sei. Deutlicher geht’s nicht.

Bemerkenswert dürften auch die Ansichten des Gerichts zur Kanalisierung von Rezepten und Arzneimitteln sein: Da sahen die Juristen keinerlei Vorteile für die Patienten, sondern das genaue Gegenteil.

Wer auch bei sich vor Ort mit solcherlei Praktiken, ob organisiert von Ärztegenossen oder von anderen dubiosen Organisationen, dem dürfte dieses Urteil Mut machen, sich nun auch verschärft juristisch gegen derlei Praktiken zur Wehr zu setzen.

Thomas Bellartz
Leiter der Hauptstadtredaktion

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