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23.07.2001 00:00 Uhr |
RABATTGESETZ
Der Bundestag hat am 29. Juni die Aufhebung des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung beschlossen. Dem hat der Bundesrat in seiner Sitzung am 13. Juli zugestimmt. Die Aufhebung ist nach der Unterzeichnung durch Bundespräsident Johannes Rau am vergangenen Montag bereits ab dem 25. Juli 2001 in Kraft.
Es ist damit zu rechnen, dass viele Kunden jetzt um Rabatte und Zugaben feilschen werden. Die einen hoffen, der Einzelhandel befürchtet basarartige Zustände. Die Apotheken werden sich mit Forderungen von Kunden konfrontiert sehen, Rabatte auf Arzneimittelpreise einzuräumen. Dies war unter der Geltung des Rabattgesetzes schon verboten und bleibt es auch nach dessen Wegfall. Denn für apothekenpflichtige Arzneimittel gilt nach wie vor uneingeschränkt die Arzneimittelpreisverordnung.
Sie schreibt Festpreise für Arzneimittel vor, die weder über- noch unterschritten werden dürfen. Rabatte in diesem Bereich sind wettbewerbswidrig und berufsordnungswidrig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) hat uneingeschränkt Bestand und ist vom Wegfall des Rabattgesetzes und der Zugabeverordnung nicht betroffen. Wer Arzneimittel zu Preisen verkauft, die nicht den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung entsprechen, verstößt gegen § 1 UWG und gegen das in allen Berufsordnungen der Apothekerkammern normierte Verbot des Abgehens von den Vorschriften der Arzneimittelpreisverordnung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 6 der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin).
Auch bei Zugaben ist Vorsicht geboten. Denn Zugaben können ebenso wie überhöhte Rabatte weiterhin gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des übertriebenen Anlockens von Kunden verstoßen. Auch kann nur davor gewarnt werden, die Arzneimittelpreisverordnung dadurch zu unterlaufen, dass statt Rabatte auf Arzneimittel bei der Abgabe apothekenpflichtiger Arzneimittel Zugaben gewährt oder Waren aus dem Randsortiment erheblich rabattiert oder gar kostenlos abgegeben werden.
Die Kammern und sicherlich auch die Kolleginnen und Kollegen untereinander werden ein waches Auge auf Werbeangebote haben. Wer beispielsweise auf die Idee käme, damit zu werben "Bei Vorlage eines Rezeptes erhalten Sie ..." muss mit einem wettbewerbsrechtlichen und berufsrechtlichen Verfahren rechnen.
Diese Haltung ist kein Selbstzweck, denn die Arzneimittelpreisverordnung ist eine Säule für die Berufsausübung der Apotheker, an deren Bestand die Apothekerschaft nicht selbst rütteln sollte, indem sie sich darüber hinweg setzt. Wer hier die Grenzen austestet stellt die Systemfrage.
Sicherlich werden zu Beginn der neuen Freiheit sowohl die Apotheken als auch die Kunden diese ausprobieren. Es wird zu einer Verschärfung des Wettbewerbs kommen, Apotheker werden neue Werbeideen generieren. Wo die Grenze zwischen zulässiger und unzulässiger Rabattierung und Zugabe liegt, wird sich im Laufe der Zeit durch entsprechende Urteile zeigen. Was bisher im Rabattgesetz und der Zugabeverordnung geregelt war, wird im Rahmen von wettbewerbsrechtlichen Prozessen durch eine entsprechende Kasuistik geklärt werden. Mit dem Wegfall von Rabattgesetz und der Zugabeverordnung ist ein Stück Rechtsklarheit verlorengegangen.
Im Einzelhandel haben sich viele Unternehmen klar positioniert und bereits öffentlich erklärt, dass sie nicht mit Kunden feilschen werden. Die Kundenbindungssysteme werden wohl bei 3 Prozent Bonus für Inhaber von Kundenkarten bleiben. Die Apotheken sollten ebenfalls eine klare Geschäftspolitik betreiben und nicht selbst eine ruinöse Rabatt- und Zugabenspirale in Gang setzen.
* Geschäftsführer der Apothekerkammer Berlin
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