Neues Bundesamt wird Festbeträge regeln |
12.07.1999 00:00 Uhr |
Die Festbeträge für Arzneimittel werden künftig durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates festgesetzt und angepaßt. Verordnungsgeber ist das Bundesgesundheitsministerium (BMG), das diese Aufgabe auf eine neue Bundesoberbehörde in seinem Geschäftsbereich übertragen kann. Das geht aus dem ersten vertraulichen Arbeitsentwurf eines Festbetrags-Neuordnungsgesetzes (FNG) hervor.
Das Landgericht Düsseldorf hatte die bisherige Festsetzung und Anpassung von Festbeträgen durch die Spitzenverbände der Krankenkassen als Verstoß gegen europäisches Kartellrecht gewertet.
Ein neues Bundesamt für Arzneimittel-Festbeträge und medizinische Informatik wird unter dem Namen "Deutsches Institut für medizinische Dokumentation und Information" in Köln errichtet, heißt es im Arbeitsentwurf für das Gesetz. Die bisherige gleichnamige Bundesanstalt, das DIMDI, soll mit seinen medizinischen Dokumentations- und Informationsaufgaben Bestandteil der neuen Behörde werden.
Vor einer Entscheidung über Festbetragsgruppen und Höhe der Festbeträge müssen die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Pharmaindustrie und der Apotheker gehört werden, heißt es im FNG-Arbeitsentwurf weiter. Grundlage der Entscheidung sind Vorschläge des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen sowie der Kassen-Spitzenverbände, die dabei Apothekern und Pharmaverbänden sowie Experten aus der medizinischen und pharmakologischen Wissenschaft und Praxis Gelegenheit zur Stellungnahme geben müssen.
Eine Überprüfung der Festbeträge ist mindestens einmal pro Jahr vorgesehen. Für Arzneien mit patentgeschützen Wirkstoffen, die nach dem 31. Dezember 1995 zugelassen worden sind, werden keine Festbeträge gebildet. Dasselbe gilt für Medikamente mit patentgeschützten Wirkstoffen, deren Wirksamkeit neuartig ist oder die eine therapeutische Verbesserung, auch wegen geringerer Nebenwirkungen, bedeuten. Als neuartig gilt ein Wirkstoff, solange der als erster dieser Klasse in Verkehr gebrachte Wirkstoff patentgeschützt ist.
Die Festbeträge sollen den höchsten Apothekenabgabepreis im unteren Drittel der jeweiligen Gruppe nicht überschreiten.
Klagen gegen Arzneimittel-Festbeträge sollen künftig ausschließlich vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen möglich sein, und zwar ohne aufschiebende Wirkung. Jedoch kann auf Antrag eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn für Pharmaunternehmen die Gefahr von schweren, unmittelbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen entsteht, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden könnten.
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