Austrittsklage rechtskräftig abgewiesen |
21.03.2005 00:00 Uhr |
Das Verfahren eines badischen Apothekers gegen die Landesapothekerkammer Baden-Württemberg, mit dem diese zum Austritt aus der ABDA gezwungen werden sollte, ist rechtskräftig abgeschlossen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) lehnte in zweiter Instanz die vom Kläger beantragte Zulassung der Berufung ab.
Der Kläger Dietmar Frensemeyer hatte in dem Verfahren geltend gemacht, die Kammer überschreite mit ihrer Mitgliedschaft in der ABDA ihren gesetzlichen Aufgabenkreis. Dabei monierte er insbesondere die wirtschaftliche Tätigkeit von Tochterunternehmen der ABDA. Die ABDA selbst vertrete einseitig die Interessen selbstständiger Apothekenleiter und vernachlässige dabei die Gesamtinteressen des Berufsstandes. Die Anwürfe des Klägers gipfelten in den Behauptungen, bei »dem ABDA-Konstrukt« als »krimineller Vereinigung« herrsche »Korruption«, und die Mitgliedschaft einer Apothekerkammer in der ABDA sei als »Untreue gegenüber ihren Mitgliedern« zu bewerten.
Das Verwaltungsgericht hatte diese Vorwürfe zurückgewiesen. Eine Mitgliedschaft in einer Organisation wie der ABDA sei der Landesapothekerkammer ausdrücklich erlaubt. Die satzungsgemäßen und tatsächlich wahrgenommenen Tätigkeiten der ABDA seien von den gesetzlichen Kammeraufgaben gedeckt. Dies gelte auch für die wirtschaftliche Betätigung durch Tochterunternehmen. Einen undemokratischen Einfluß selbstständiger Apotheker gebe es nicht, zumal die Apothekerkammern eine Stimmenmehrheit in der ABDA-Mitgliederversammlung hätten.
Der Kläger beantragte daraufhin die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. Er berief sich dabei auf angebliche Verfahrensmängel sowie auf nicht rechtskräftige Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte in ähnlichen Fällen aus jüngerer Zeit in Verfahren gegen andere Apothekerkammern. In seinem ablehnenden Beschluss hält der VGH dem Kläger vor, die von ihm geltend gemachte unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das erstinstanzliche Gericht sei nicht erkennbar. Er habe bloße Behauptungen aufgestellt, ohne konkrete Beweisanregungen zu liefern. Eine grundsätzliche Bedeutung komme dem Fall angesichts der baden-württembergischen Rechtslage (§ 4 Abs. 1 Satz 2 des Heilberufe-Kammergesetzes erlaubt ausdrücklich eine Mitgliedschaft von Kammern in bundesweiten Dachorganisationen wie der ABDA) und der dazu bereits ergangenen höhergerichtlichen Rechtsprechung nicht zu. Die vom Kläger angeführten Urteile der Verwaltungsgerichte Berlin und München in Verfahren gegen die dortigen Landesapothekerkammern, in denen jeweils eine Berufung zugelassen worden sei, änderten an dieser Beurteilung nichts.
Die Entscheidung unterstreicht die Auffassung der ABDA, wonach die von ihr satzungsgemäß wahrgenommenen Tätigkeiten mit dem Recht der Kammern auf Landesebene vereinbar und deren Mitgliedschaft in der ABDA von diesem gedeckt sind. Die polemischen, primär berufspolitisch motivierten Angriffe des Klägers haben sich letztlich als gegenstandslos erwiesen.
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