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Verhandlungen an Forderungen der Krankenkassen gescheitert

20.11.2000  00:00 Uhr

Verhandlungen an Forderungen der Krankenkassen gescheitert

Beitrag der ABDA

Die Verhandlungen zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und dem Deutschen Apothekerverband (DAV) über eine neue Regelung der Abgabe von importierten Arzneimitteln an Versicherte sind am 15. November 2000 an den Forderungen der gesetzlichen Krankenkassen gescheitert, die für den DAV nicht annehmbar waren.

Nach intensiven Verhandlungen hatten sich die Parteien bereits dahingehend angenähert, eine bestimmte Quote festzuschreiben, die festlegt, in welchem Umfang die Apotheken importierte Arzneimittel abzugeben haben. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben eine Quote gefordert, nach der die Apotheken von heute auf morgen die Abgabe von importierten Arzneimitteln im Durchschnitt mehr als verdoppeln, teilweise sogar mehr als die sechsfache Menge an importierten Arzneimitteln abgeben müssten. Das ist wegen der mangelnden Verfügbarkeit importierter Arzneimittel nicht möglich, weil es sich bei dem Markt der importierten Arzneimittel um einen Spotmarkt handelt. Deshalb sah sich der DAV nicht in der Lage, einer Quote in dieser Höhe zuzustimmen und das Risiko der Verfügbarkeit dieser Arzneimittel zu übernehmen.

Der Leiter der DAV-Verhandlungskommission, Gerhard Reichert, bedauerte die starre Haltung der Spitzenverbände der Krankenkassen. "Wir waren auf einem guten Weg, eine Regelung zur Abgabe von importierten Arzneimitteln zu finden, die sowohl die Interessen der Versicherten an einer optimalen Arzneimittelversorgung als auch die Interessen der gesetzlichen Krankenkassen an einer wirtschaftlichen Versorgung der Versicherten berücksichtigt. Mit ihren überzogenen Forderungen haben die Spitzenverbände diesen Weg verlassen und eine einvernehmliche Regelung unmöglich gemacht. Wir können keine Verträge abschließen, die uns zwingen, importierte Arzneimittel abzugeben, die auf dem Markt überhaupt nicht verfügbar sind."

Die Vertragsinhalte müssen nun von der gesetzlich vorgesehenen Schiedsstelle festgelegt werden. Top

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