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Weiterer Schlag gegen DocMorris

04.06.2001  00:00 Uhr

OLG FRANKFURT

Weiterer Schlag gegen DocMorris

PZ/dpa  Der Vertrieb von apothekenpflichtigen Medikamenten in Deutschland über das Internet ist vom Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt erneut untersagt worden. Der 6. Zivilsenat des OLG bestätigte mit der Entscheidung (Az: 6 U 240/00) in zweiter Instanz eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Frankfurt gegen die Internet-Apotheke "Doc Morris". Dem niederländischen Unternehmen war auf Antrag des Deutschen Apothekerverbandes verboten worden, deutsche Kunden zu beliefern.

Das Frankfurter Urteil ist die dritte Entscheidung seit Anfang Mai. Bereits am 4. Mai hatte das Landgericht in Kiel einem schleswig-holsteinischen Apotheker untersagt, apothekenpflichtige Arzneimittel an Justizvollzugsanstalten zu versenden. Ebenfalls gegen Doc Morris hatte am vergangenen Dienstag das Kammergericht Berlin in zweiter Instanz entschieden.

Das Frankfurter Gericht sah dem Senatsvorsitzenden zufolge im Medikamentenvertrieb über das Internet rechtliche Konflikte mit dem deutschen Arzneimittel- sowie dem Heilmittelwerbegesetz. Der Richter hob dabei hervor, dass das Angebot von Doc Morris zu etwa 90 Prozent aus Medikamenten bestehe, denen in Deutschland die formelle Zulassung fehle. Damit gerate das Internet-Angebot in Konflikt mit dem Arzneimittelgesetz, das den Vertrieb von in Deutschland nicht zugelassenen Medikamenten nur in eng eingegrenzten Ausnahmefällen zulasse. Diese Regelung diene dem allgemeinen Schutz der Gesundheit und damit einem besonders hochrangig Gemeinschaftsgut.

Das bisherige Angebot von Doc Morris umfasste rund 1100 teils verschreibungspflichtige, teils rezeptfreie Medikamente. Die rezeptpflichtigen wurden nach Darstellung von Doc Morris jeweils erst nach Übermittlung eines gültigen Rezepts durch den Kunden ausgeliefert. Die Zustellung der Medikamente sollte innerhalb von 48 Stunden durch Boten erfolgen.

Die OLG-Entscheidung ist rechtskräftig. Ebenso wie alle bisherigen Urteile in Sachen Internet- Apotheke in erster und zweiter Instanz handelte es sich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren. Das erste so genannte Hauptsacheverfahren auf breiterer Beweisgrundlage soll am 22. Juni wiederum in erster Instanz vor dem Landgericht Frankfurt beginnen. Nach Äußerungen von Prozessbeteiligten in der Verhandlung am Donnerstag ist nicht ausgeschlossen, dass der schwierige Rechtsstreit am Ende in höchster Instanz vor dem Europäischen Gerichtshof ausgetragen werden wird.

Der Vorsitzende des Deutschen Apothekerverbandes, Hermann Stefan Keller, begrüßte die Entscheidung als "Sieg des Verbraucherschutzes und der Arzneimittelsicherheit". Vorbeugender Gesundheitsschutz müsse auch gegen ausländische Anbieter durchsetzbar sein, erklärte Keller. Nach Auffassung des DAV-Vorsitzenden leistet die Entscheidung des OLG Frankfurt einen wesentlichen Beitrag zur Patientensicherheit. Vorbeugender Gesundheitsschutz dürfe nicht nur ein Lippenbekenntnis der Politiker sein, sondern müsse auch gegen ausländische Anbieter durchsetzbar sein.

Die Internet-Apotheke DocMorris will jetzt Beschwerde bei der EU-Kommission in Brüssel einlegen, schreibt die Financial Times Deutschland in ihrer Ausgabe vom vergangenen Donnerstag (31.Mai). "Wir sind mit der Kommission schon seit einiger Zeit in Kontakt", sagte der Marketing-Direktor von DocMorris. Die Rechtslage in Deutschland stelle einen Verstoß gegen den freien Warenverkehr in der EU dar. Mit der Beschwerde will DocMorris erreichen, dass die Kommission die Bundesrepublik vor dem Europäischen Gerichtshof verklagt.

Die Internet-Apotheke DocMorris will trotz der Frankfurter Gerichtsentscheidung vom Donnerstag weiter machen. Die in Holland ansässige Firma interpretiert das Urteil nicht als Verbot des Internet-Handels mit Arzneimitteln. "Richtig ist, dass das Oberlandesgericht zwar das Verbot nicht vollständig aufgehoben, aber in entscheidenden Punkten eingeschränkt hat", teilte Marketing-Direktor Jens Apermann am vergangenen Freitag mit.

Nach der Interpretation von DocMorris "ist der Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln auch in Deutschland erlaubt". Lediglich die Werbung dafür sei verboten. DocMorris kündigte an, seine Homepage und Service-Rufnummer entsprechend zu überarbeiten. Nach Einschätzung der DAV-Anwälte entspricht die Interpretation von Docmorris dem Frankfurter Urteil allerdings nicht.

 

INTERVIEW: Noch mehrere Jahrevon Daniel Rücker, Eschborn 

Nach dem Kammergericht in Berlin hat auch das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, DocMorris den Versand apothekenpflichtiger Arzneimittel untersagt. Die Position der Apotheker in diesem Rechtsstreit vertrat maßgeblich Lutz Tisch, Geschäftsführer Apotheken- und Arzneimittelrecht, Berufsrecht bei der ABDA. Die PZ sprach mit dem Juristen über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

PZ: Zwei Urteile gegen DocMorris in einer Woche: Ist der Rechtstreit jetzt entschieden?

Tisch: Nein, er ist nicht entschieden. Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat nur über die Einstweilige Verfügung entschieden. Diese verbietet DocMorris, weiterhin auf Grund eines Internet-Angebotes apothekenpflichtige Arzneimittel im Wege des Versandhandels an deutsche Endverbraucher zu versenden.

PZ: Wie geht der Rechtsstreit weiter?

Tisch: Wir werden im Hauptsacheverfahren die anstehenden Rechtsfragen klären. Dies kann einige Zeit dauern. Es ist auch möglich, dass es eine Vorlage zum Europäischen Gerichtshof geben wird. Dabei müssen wir mit einem Zeitraum von mehreren Jahren rechnen.

PZ: Ein genaue Prognose ist nicht möglich?

Tisch: Nein, das lässt sich nicht vorhersagen. Es hängt auch davon ab, wie stark die Gerichte allgemein belastet sind. Wenn der Rechtsstreit nicht über den EuGH läuft, würde vermutlich eine endgültige Entscheidung in fünf bis sechs Jahren vorliegen.

PZ: Bislang hat sich DocMorris nicht sonderlich von Gerichtsurteilen beeindrucken lassen. Wie lässt sich die Einstweilige Verfügung durchsetzen?

Tisch: Der Deutsche Apothekerverband hat bereits zur Jahreswende einen Bestrafungsantrag auf Grund der in Frankfurt erlassenen Einstweiligen Verfügung gestellt. Auch hierfür ist eine mündliche Verhandlung erforderlich, für die es bislang noch keinen Termin gibt. Nach den beiden OLG-Entscheidungen sollte jetzt zügig über den DAV-Antrag entschieden werden.

PZ: Was wären die Konsequenzen?

Tisch: DocMorris würde mit einem Ordnungsgeld belegt. Weitere Testkäufe würden dann zu weiteren Ordnungsgeldern gegen die Versand-Apotheke führen.

PZ: Bis dahin macht DocMorris so weiter wie bisher?

Tisch: Es hat den Anschein. DocMorris beruft sich auf die Änderungen an ihrer Internetseite. Der Kunde hat jetzt die Möglichkeit, selbst einen Lieferdienst für die bestellten Arzneimittel zu beauftragen. DocMorris vertritt die Auffassung, dass damit die bisher ausgesprochene Einstweilige Verfügung irrelevant sei, weil dieser noch die ursprüngliche Gestaltung der Internetseite zugrunde liege. Dort gab es eine solche Wahlmöglichkeit nicht.

Wir sind allerdings davon überzeugt, dass die nach der Entscheidung des Landgerichtes Frankfurt vorgenommenen Änderungen rechtlich nicht erheblich sind. Ich kann mir nicht vorstellen, dass das Gericht die Auffassung vertritt, die Einstweilige Verfügung betreffe die aktuelle Situation nicht mehr.

PZ: DocMorris und auch der Bonner Rechtsprofessor Dr. Christian König glauben, dass das Verfahren maßgeblich vom EuGH beeinflusst wird. Halten Sie diese Einschätzung für realistisch?

Tisch: Ich kann nicht ausschließen, dass ein deutsches Gericht dem EuGH den Rechtsstreit vorlegt. Das hängt davon ab, ob eine entscheidungserhebliche Frage, die im Europäischen Recht wurzelt, bisher unentschieden ist. Nach meiner Auffassung ist allerdings eine solche Frage in dem Rechtsstreit nicht absehbar. Möglicherweise wird der EuGH in das Verfahren noch eingreifen, wir gehen aber im Augenblick nicht davon aus.

PZ: Herr Apermann hat nun angekündigt, die EU-Kommission einzuschalten...

Tisch: Das ist sein gutes Recht. Ob sich die EU-Kommission dessen allerdings annimmt, kann ich nicht abschließend bewerten. Dies hängt davon ab, ob die Kommission eine Beschränkung des freien Warenverkehrs erkennt.

PZ: Ist es überhaupt denkbar, dass das Versandhandelsverbot allein durch gerichtliche Entscheidungen gekippt wird? Bedarf es hier nicht eher einer politischen Vorgabe?

Tisch: Ich vermute, dass die politische Willensbildung schneller abgeschlossen sein wird als der Rechtsstreit. Im Augenblick gibt es ja einflussreiche Politiker, die das Versandhandelsverbot zumindest lockern wollen. Ob es ihnen dies durchzusetzen lässt, ist nicht sicher.

 

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