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DAV-Verträge mit Deutscher BKK

09.05.2005  00:00 Uhr
Hausapotheke

DAV-Verträge mit Deutscher BKK

von Thomas Bellartz, Berlin, und Daniel Rücker, Eschborn

Die Tinte war noch nicht trocken, da präsentierten der Deutsche Apothekerverband (DAV) und die Deutsche BKK am Dienstag in Berlin die Inhalte des gemeinsam geschlossenen Hausapothekenvertrags. Kurz zuvor hatten beide bereits einen Vertrag zur integrierten homöopathischen Versorgung abgeschlossen.

In einem Pressegespräch erläuterte der DAV-Vorsitzende Hermann S. Keller gemeinsam mit dem Vorstandsvorsitzenden der Deutschen BKK, Ralf Sjuts, die Inhalte des Vertrags sowie die gemeinsamen Ziele. Sjuts hatte am Rande des Gesprächs gegenüber der PZ deutlich gemacht, dass es der Kasse wichtig gewesen sei, mit dem DAV handelseinig zu werden. »Hätten wir uns nicht geeinigt, dann hätten wir allerdings den Vertrag mit einem anderen Partner gemacht«, ließ Sjuts keine Zweifel aufkommen.

Keller hatte darauf hingewiesen, dass man das komplexe Vertragswerk seit Oktober 2004 verhandelt habe. Zentraler Bestandteil sei auch hier die Medikationsdatei. Im Gegensatz zum Barmer-Vertrag dürfte der nächste Schritt allerdings nicht zu einem dreiseitigen Vertrag mit den Hausärzten führen. Sjuts lehnt dies grundsätzlich ab, will die »sprechende Medizin« und damit den Hausarzt indes für seine Beratungsleistung honorieren; aber nicht in das Vertragswerk integrieren. Die Deutsche BKK, mit 1,1 Millionen Versicherten die größte deutsche Betriebskrankenkasse, will sich darum bemühen, statt der Haus- die Fachärzte ins Boot zu holen. Das sei zwar »ein steiniger Weg«, waren sich Keller und Sjuts einig, aber der Kassenchef will ihn gehen. Der DAV-Vorsitzende hatte im Vorfeld keinen Zweifel daran gelassen, dass man offen sei »in weitere Verträge einzutreten. Aber wir werden sie nicht mit jeder Kasse abschließen«, so Keller.

Sjuts sagte, dass es für beide Seiten nicht einfach gewesen sei, alte Positionen aufzugeben und die neuen Möglichkeiten zu nutzen. Es sei darum gegangen, »aus den Schützengräben herauszukommen«.

Der Kasse ist zudem wichtig, dass eine flächendeckende Versorgung erreicht wird ­ und dies sei dadurch garantiert, dass der Vertragspartner der DAV sei. Seitens der Kasse betonte man überdies, dass es natürlich auf lange Sicht auch darum gehe, neben den qualitativen auch finanzielle Vorteile für die Versicherten auszuhandeln. Sjuts hofft darauf, »dass sich mittelfristig die Beitragssatzdiskussion in eine Preisdiskussion ändert«. Auch mit Blick auf das Kassen-Umfeld ließ er wissen, dass es nicht nur darum gehe, den reinen Beitragssatz der Kassen miteinander zu vergleichen, sondern das komplette Angebot. Einen weiteren Mosaikstein im eigenen Angebot glaubt man bei der Deutschen BKK nun mit diesem Hausapothekenvertrag gefunden zu haben.

Bereits am vergangenen Freitag war am Rande des Welt-Homöopathie-Kongresses in Berlin ein weiterer Vertrag zwischen dem DAV und der Deutschen BKK präsentiert worden. DAV-Vorstandsmitglied Fritz Becker sagte, man habe erneut gezeigt, dass sich die Apotheken den Herausforderungen eines modernen Gesundheitswesens stellten. Apothekerinnen und Apotheker seien fachkundige Berater. Bis zum Jahresende werden mehr als 1500 Fachapotheker eine Weiterbildung Naturheilverfahren und Homöopathie absolviert haben. Dritter Vertragspartner, neben DAV und Deutscher BKK, ist der Deutsche Zentralverein homöopathischer Ärzte.

Qualität und Wirtschaftlichkeit

An dem Hausapothekenvertrag mit der Deutschen BKK dürfen alle Apotheken teilnehmen, deren Leiter Mitglied eines Apothekerverbands ist. Auch Nicht-Verbandsmitgliedern steht die Teilnahme offen, wenn sie nachweisen, dass sie dem Rahmenvertrag nach § 129 SGB V und dem ergänzenden Vertrag nach Absatz 5 desselben Paragrafen beigetreten sind. Außerdem sind die teilnehmenden Apotheken zu einer umfassenden Qualitätssicherung verpflichtet.

Ein Teil der Leistungen, die die Apotheke den BKK-Versicherten laut Vertrag anbieten muss, finden sich bereits in ähnlicher Form im Barmer-Vertrag. Dazu gehören die Medikationsprüfung, das Arzneimittelmanagement oder die Arzneimittelversorgung bis ans Krankenbett, falls der Patient dies benötigt. Darüber hinaus verpflichten sich die Apotheker aber auch, die Deutsche BKK »im Rahmen ihrer Möglichkeiten« bei der wirtschaftlichen Versorgung ihrer Versicherten mit Arzneimitteln zu unterstützen. Wenn die BKK mit einem Pharmahersteller einen Rabattvertrag unterschreibt, sollen die Apotheker dafür sorgen, dass die Versicherten nach Möglichkeit mit den Präparaten dieses Herstellers versorgt werden. Dazu wird die Aut-idem-Regelung für Versicherte der Deutschen BKK ergänzt. Danach gelten auch diejenigen Arzneimittel als preisgünstig, die zum Abgabezeitpunkt auf einer von der Kasse erstellten Liste stehen. Diese Leistung soll den Apothekern vergütet werden.

Wie beim Barmer-Vertrag besteht für Versicherte wie Apotheker kein Zwang zur Teilnahme. Hat sich der Versicherte bei einer Hausapotheke eingeschrieben, kann er diese Vereinbarung ohne Angabe von Gründen zwei Wochen zum Quartalsende kündigen.

Der Vertrag zwischen dem Deutschen Apothekerverband und der Deutschen BKK tritt zum 1. Juli 2005 in Kraft. Die Vereinbarung kann von den Vertragspartnern frühestens zum 31. Dezember 2006 gekündigt werden. Top

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