Glucosaminsulfat als NEM verkehrsfähig |
10.10.2005 00:00 Uhr |
Auslöser für den Rechtsstreit war die Klage eines Pharmaunternehmens, das Glucosaminsulfat als Arzneimittel vertreibt. Das Unternehmen hatte 2003 vor dem Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung gegen einen Wettbewerber erwirkt, der seine glucosaminsulfathaltigen Produkte als NEM vertrieb. Wenig später stimmte das Gericht auch in der Sache dem Kläger zu. Dagegen hat das beklagte Unternehmen Berufung eingelegt.
Das OLG hat die Entscheidung nun revidiert. Entscheidend dafür war eine veränderte Aufmachung der strittigen Präparate. Diese sollen jetzt mit dem deutlichen Hinweis »zur Nahrungsergänzung« angeboten werden. In Kombination mit dem fehlenden Wirsamkeitsnachweis als Arzneimittel bestehe kein Grund mehr zu der Annahme, dass Verbraucher die angebotenen Produkte für Arzneimittel halten.
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