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Gutes Timing

14.06.2004  00:00 Uhr
. Pharmacon Meran 2004

Gutes Timing

von Siegfried Löffler.

Ergänzend zu der juristischen und philosophischen Betrachtungsweise soll das Thema „Patientenautonomie am Ende des Lebens“ auch aus theologischer Sicht erörtert werden.

Bevor der Kongress zu Ende ging, kam aus Berlin die Nachricht, dass Bundesjustizministerin Brigitte Zypries einen Entwurf für ein 2006 in Kraft tretendes Gesetz vorlegen will, das Patientenerklärungen gegen eine künstliche Lebensverlängerung ein rechtlich größeres Gewicht geben und mehr Rechtssicherheit für Ärzte, Patienten und Angehörige bringen soll.

Bei den Diskussionen in Meran wurde zweierlei klar. Trotz einer generellen gesetzlichen Regelung, die nach einem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts vom März 2003 erforderlich ist, wird stets auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sein. Und: Weder die – umstrittene - aktive Sterbehilfe nach niederländischem Recht noch die Regelung in der Schweiz, nach der Laien als so genannte Sterbehilfe-Helfer den Patientenwunsch nach einem Lebensende erfüllen und überwachen, kann in Deutschland akzeptiert werden.

Im Vordergrund der Diskussionen stand die Forderung nach intensiver Beratung über den Inhalt einer Patientenverfügung, konkret über Vor- und Nachteile der Medizintechnik am Ende eines Lebens. Hier besteht nach wie vor ein Informationsdefizit, das in intensiven Gesprächen von den Ärzten, aber auch Apothekern abgebaut werden kann.

In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel B 2 U 8/03 R vom 9. Dezember 2003 zu beachten. In einem Fall aus Hessen ging es um die Klage der Witwe eines an den Folgen eines Arbeitsunfalls gestorbenen Angestellten gegen die zuständige Berufsgenossenschaft. Diese hatte Hinterbliebenleistungen abgelehnt, weil der Verunglückte als bekennender Zeuge Jehovas eine Fremdblutübertragung ablehnt hatte.

Der Mann hatte bei einem Verkehrsunfall auf dem Weg von der Arbeit nach Hause Hüftgelenksfrakturen erlitten, die nach einer Erstoperation einen Endoprothesenwechsel erforderlich machten. Nachdem eine erste Klinik den Eingriff auf Grund des erhöhten Risikos ablehnte, erfolgte die Operation in einer anderen Klinik, nachdem der Patient auch dort über das hohe Risiko des Eingriffs ohne Fremdblutübertragung aufgeklärt worden und bei seiner Ablehnung geblieben war. Er starb im Verlauf der Operation. Zuvor war erfolglos versucht worden, von der – ebenfalls über die voraussehbaren Folgen einer Weigerung aufgeklärten – Ehefrau die Zustimmung für die Gabe homologer Blutprodukte zu erhalten.

Das Bundessozialgericht bestätigte in letzter Instanz den ablehnenden Bescheid der Berufsgenossenschaft. Leistungen an Hinterbliebene seien nicht zu gewähren, wenn der Versicherte „einen wegen der Folgen des Arbeitsunfalls notwendigen operativen Eingriff nur deshalb nicht überlebt, weil er aus religiösen Gründen eine Fremdbluttransfusion verweigert“. Dieser außergewöhnliche Fall zeigt, welche Gesichtspunkte beachtet und erörtert werden müssen, bevor eine Patientenverfügung zu Papier gebracht wird.

Über den Ort der Hinterlegung einer Patientenverfügung gibt es gegenwärtig in Deutschland – im Gegensatz zu Dänemark – keine Vorschrift. Wenig hilfreich ist es, die Verfügung über die ärztliche Behandlung im Ernstfall zusammen mit einem Testament in einer Dokumentenmappe abzulegen, die die Angehörigen in der Regel erst nach dem Tod öffnen. Auch das Angebot der Notare, die Patientenverfügungen bei ihnen aufzubewahren, hält Taupitz für wenig zweckmäßig. Er plädierte für die Hinterlegung beim Hausarzt. /

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