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Leitlinien regeln Thromboembolie-Prophylaxe

31.05.2004  00:00 Uhr

Leitlinien regeln Thromboembolie-Prophylaxe

von Gisela Dietz, Berlin

Nach operativen Eingriffen und Verletzungen besteht für jeden Patienten die Gefahr, an einer Thrombose oder Embolie zu erkranken. Die Prophylaxe dieser Komplikation regeln Leitlinien, die den aktuellen Standard der medikamentösen und physikalischen Behandlung sowie Form und Umfang der Patientenaufklärung beschreiben.

Jährlich werden mehr als 10.000 Klagen eingereicht, etwa 40.000 Anspruchsschreiben geschädigter Patienten an die Versicherungsgesellschaften gestellt und fast 4000 Strafverfahren eingeleitet. So schilderte Rechtsanwalt Professor Dr. Klaus Ulsenheimer aus München die Rechtslage auf dem Gebiet der Thromboembolie-Prophylaxe während einer Veranstaltung der Firma Aventis zum 121. Kongress der Deutschen Gesellschaft für Chirurgie in Berlin.

Um Fehler zu vermeiden, können Ärzte sich an dem Leitlinien-Papier „Stationäre und ambulante Thromboembolie-Prophylaxe in der Chirurgie und der perioperativen Medizin“ orientieren, das im vergangenen Jahr von 21 Fachgesellschaften und ärztlichen Berufsverbänden erarbeitet wurde und das den aktuellen Standard der Thromboembolie-Prophylaxe mit neuen Therapieprinzipien und mit neu zugelassenen Medikamenten beschreibt.

Es erfasst dispositionelle Risikofaktoren und teilt die Patienten je nach Schweregrad der Verletzung oder Operation in drei Risikogruppen ein. Als wichtige physikalische Prophylaxe werden Krankengymnastik, gut angepasste Kompressionsstrümpfe und die Frühmobilisierung der Patienten genannt. Für die medikamentöse Behandlung stehen unfraktioniertes Heparin, niedermolekulare Heparine, Danaparoid, Fondaparinux und Thrombininhibitoren zur Verfügung.

Die Leitlinien geben Empfehlungen zur Anwendung und zur Dosierung der Medikamente in den verschiedenen Risikogruppen und gehen auf mögliche Nebenwirkungen wie Blutungskomplikationen, die heparininduzierte Thrombozytopenie und allergische Reaktionen ein.

Die Patienten müssen in einem dokumentierten Gespräch über Nutzen und Risiken der jeweiligen Behandlungsmethode aufgeklärt werden. Dabei kann der Arzt ein Medikament mit Begründung und mit Einverständnis des Patienten auch außerhalb der konkreten Zulassung einsetzen.

In Schadensersatzprozessen oder in Strafverfahren haben die Leitlinien laut Ulsenheimer jedoch keine unmittelbare rechtliche Wirksamkeit. Sie stellen nur einen „mehr oder weniger gewichtigen Mosaikstein zur Bestimmung der berufspezifischen Sorgfalt“ dar.

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