Der Wettbewerb wird härter |
22.09.2003 00:00 Uhr |
Die Reform hat sich in Hinblick auf die Neugestaltung der Apothekenlandschaft vor allem eins auf ihre Fahne geschrieben: Mehr Wettbewerb. Öffentliche Apotheken standen bisher ausschließlich untereinander im Wettbewerb, erklärte Dr. Sebastian Schmitz, Geschäftsführer Wirtschafts- und Vertragsrecht der ABDA, im Arbeitskreis 3. Nun gilt es, sich gegenüber einer größeren Konkurrenz zu profilieren. So sind mit dem GMG erstmalig Einzelverträge und Ausschreibungen im Arzneimittelbereich zulässig, was eine Selektion innerhalb der Apotheken nach sich zieht. Denn ein Teil der Apotheken wird künftig von dem jeweiligen ausgeschriebenen Versorgungsbereich ausgeschlossen sein.
In Strukturverträgen verhandeln Apotheker demnächst weiter mit Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassenverbänden, in der Integrierten Versorgung können jedoch auch einzelne Ärzte und Kassen zu Ansprechpartnern werden. Verträge werden also nicht mehr nur kollektiv ausgehandelt. Die Apothekerverbände machen dennoch weiterhin kollektive Angebote an die Kassen, fordern aber von den Verbandsapotheken höhere Qualität ein.
Ausschreibungen gewinnen
Schmitz betonte, dass die Ausschreibungen nicht über den Preis laufen, sondern sich an pharmazeutischen Dienstleistungen und der Qualität und Struktur der Arzneimittelversorgung messen. Fragen bestehen noch in der Vergütungsregelung und der Organisation der Arbeitsabläufe. Auch kann die Beschränkung der Wahlfreiheit ein Grund sein, dass Patienten sich gar nicht der Integrierten Versorgung anschließen. Anreiz wird jedoch eine ermäßigte Zuzahlung innerhalb der besonderen Versorgungsformen sein.
Die Hausapotheke und im Weiteren die honorierte Wirtschaftlichkeit sind die Antwort der Apothekerschaft auf die Ausschreibungen in vereinbarten Versorgungsformen, so Schmitz. In einigen Bundesländern seien schon Pilotverträge abgeschlossen. Dies zeige, dass die Kassen grundsätzlich an den Dienstleistungen der Apotheker interessiert seien.
Fairer Wettbewerb
Bei der Öffnung der Krankenhäuser für die ambulante Versorgung setze sich die ABDA für gleiche Wettbewerbsbedingungen der Beteiligten ein, so Schmitz. Krankenhausapotheken und krankenhausversorgende Apotheken dürfen Arzneimittel künftig dann abgeben, wenn der Patient diese in einer ambulanten Behandlung unmittelbar anwendet. Die Versorgung dieses Patienten zu Hause ist dem Krankenhausapotheker also weiterhin verboten und so werden Krankenhausapotheken Patienten, die an Disease-Management-Programmen oder der Integrierten Versorgung teilnehmen, nur zu einem kleinen Teil versorgen können.
Stärker spüren werden einige Apotheken jedoch den Wettbewerb um Patienten, die eine ambulante Krebs- oder HIV-Therapie erhalten. Hier strebt die ABDA an, faire Wettbewerbschancen für alle Beteiligten zu schaffen.
Auch Apotheken mit Versanderlaubnis dürften keine Sonderstellung einnehmen, sondern müssen an die Arzneimittelpreisverordnung und apothekenrechtliche Rahmenverträge gebunden sein, fuhr Schmitz fort. Da auch Versandapotheken dem Kontrahierungszwang und den Margen der neuen Arzneimittelpreisverordnung unterliegen, müsse sich erst noch zeigen, ob daraus eine betriebswirtschaftlich erfolgreich Konkurrenz erwächst. Überdies sei nicht sicher, ob die Versicherten ohne einen Preisvorteil überhaupt am Versandhandel interessiert seien, so der Referent.
Komplizierter werden die Verhältnisse, wenn der Patient sein Medikament bei einer ausländischen Apotheke bezieht, was auf zwei Wegen möglich ist: Bezahlt er das Arzneimittel nach Lieferung selbst, so kann er nachfolgend eine Erstattung von seiner Krankenkasse verlangen, allerdings abzüglich der Zuzahlungskosten.
Hat die entsprechende Krankenkasse mit der ausländischen Apotheke einen Sachleistungsvertrag nach § 140e SGB V abgeschlossen, muss der Versicherte kein Geld mehr vorstrecken. Hier rechnet die ausländische Apotheke direkt mit der Krankenkasse ab. Bei beiden Modellen handele es sich aber um theoretische Vorgaben, betonte Schmitz. Da im Ausland andere Vorschriften bestehen, sei dies in der Praxis schwer umzusetzen, wie so häufig, wenn deutsches Recht im Ausland durchgesetzt werden müsse. Die ABDA werde eine strikte Gleichbehandlung politisch und rechtlich einfordern. Zudem bietet sie mit dem Hausapothekenmodell und dem Homeservice sowohl den Krankenkassen als auch den Versicherten gute Alternativen.
Diskussion um Ausschreibungen
Beherrschendes Thema der anschließenden Diskussion war die Ausschreibungen der Einzelverträge. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts müssten Krankenkassen die Einzelverträge für Integrierte Versorgungsformen immer öffentlich ausschreiben und den Zeitraum sowie die erforderlichen Kriterien bekannt machen, erklärte Schmitz. Ab eines bestimmten Finanzvolumens, müsste die Ausschreibung sogar EU-weit erfolgen. Diese Grenzen würden aber wohl selten erreicht, beruhigte er.
ABDA-Vizepräsident Heinz-Günter Wolf brachte die Frage auf, ob an den Ausschreibungen neben Einzelapotheken auch Bietergemeinschaften oder sogar der Großhandel für eng an ihn gebundene Apotheken teilnehmen könnten. Auf dieses „schwierige Thema“ wollte Schmitz nicht näher eingehen. Ziel müsste es sein, öffentliche Ausschreibungen wenn möglich zu verhindern, indem man den Krankenkassen verdeutlicht, dass Kollektivverträge mit den Landesverbänden die flächendeckende Arzneimittelversorgung besser gewährleisten als Einzelverträge.
Auf Nachfrage aus dem Plenum erklärte Schmitz, dass auch für Ärztenetze die Pflicht zur öffentlichen Ausschreibung gelte. Absprachen unter der Hand seien nicht erlaubt. Die Diskussion machte klar, dass die Delegierten befürchten, Ärzte könnten sich zu Netzwerken zusammenschließen, Verträge ausarbeiten und somit eine Rezeptsteuerung erreichen. Hierdurch könnten viele tausend Apotheken ins Abseits geraten. Im Prinzip würde dies zutreffen, allerdings nur für den Bereich der Integrierten Versorgung, erklärte Schmitz. Wenn Krankenkassen, Ärzte und Apotheker zusammen Verträge ausarbeiten, seien die Versicherten weitgehend festgelegt und könnten nicht außerhalb des vertraglichen Rahmens Leistungen in Anspruch nehmen.
Dass dies Szenario auch Realität werden könnte, zeigte das Beispiel eines Delegierten: Die Apothekerkooperation MVDA werbe bereits auf der Expopharm damit, demnächst einen Vertrag mit dem Deutschen Hausärzteverband, dem insgesamt 20 000 Mediziner angehören, abzuschließen.
Wolf erklärte, „die Zeit der Spekulationen“ müsse nun beendet werden. „Wir müssen mit den Krankenkassen in Klausur gehen – auf Landes- und auf Bundesebene.“ Diesen seien Kollektivverträge mit den Verbänden lieber als Einzelverträge, erklärte BAK-Präsident Johannes M. Metzger und zeigt sich zuversichtlich: „Ein Apothekensterben wird es nicht geben.“ Es könnte jedoch ein Ausdifferenzierungsprozess stattfinden, da nicht alle Apotheken sich an der Kompetenzoffensive beteiligen wollen. Wichtig wäre aber, dass keine Apotheken von vornherein ausgeschlossen werden. Entsprechende Verträge mit den Krankenkassen seien zwar noch nicht fertig gestellt, aber bereits in Arbeit, so DAV-Präsident Hermann S. Keller.
Streitpunkt Krankenhaus
Hitzig wurde die Diskussion bei der Besprechung eines Antrags, der die Gleichbehandlung von Krankenhausapotheken, krankenhausversorgenden und öffentlichen Apotheken in der ambulanten Versorgung forderte. Die Vertreter der Krankenhausapotheken konnten diesen Antrag nicht nachvollziehen, da ihrer Ansicht nach keine Wettbewerbsverzerrung vorliege. Diese ergebe sich nur bei den krankenhausversorgenden Apotheken. Während die Krankenhausapotheker den Antrag als rückwärts gerichteten Schritt empfanden, wünschten sich die meisten Offizinapotheker Gleichpreisigkeit im ambulanten Bereich und eine dementsprechende Änderung des § 14. Ein Delegierter warf ein, dass das eigentliche Problem nicht die Krankenhausapotheken, sondern vielmehr die „Metastasen“ krankenhausversorgende Apotheken seien, unter denen alle öffentlichen Apotheker zu leiden hätten. Gegen diese Bezeichnung und die Schärfe in der Diskussion wehrten sich Vertreter der krankenhausversorgenden Apotheken daraufhin vehement.
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