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Integrierte Versorgung darf Einzelne nicht ausgrenzen

02.10.2000  00:00 Uhr

APOTHEKERTAG
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Integrierte Versorgung darf Einzelne nicht ausgrenzen

von Ulrich Brunner, Köln

Neue integrierte Versorgungssysteme dürfen nicht zu Veränderungen des bestehenden Systems führen, mit ihnen muss vielmehr die Qualität der Versorgung verbessert werden. Das betonte Dr. Sebastian Schmitz, Geschäftsführer für den Bereich Wirtschafts- und Vertragsrecht bei der ABDA in Eschborn, in seinem Referat im Arbeitskreis III während der Hauptversammlung am vergangenen Freitag in Köln.

Politisch gelte es vor allem zu verhindern, dass solche Modelle dazu benutzt würden, die "Landschaft der Leistungserbringer" zu verändern. Natürlich könnten kollektiv Angebote vereinbart werden, sagte Schmitz. Die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch unabhängige, niedergelassene Apotheken müsse aber bestehen bleiben.

Schmitz bezeichnete integrierte Versorgungsformen als massiven Systembruch, der Verbänden und Körperschaften nur noch minimale Einflussmöglichkeiten einräumt. Dadurch, dass Krankenkassen mit einzelnen Leistungserbringern künftig Verträge abschließen könnten, werde ein Verdrängungswettbewerb ausgelöst und so einzelne Apotheken ausgebremst. Eine weitere Gefahr: Einzelne Heilberufler würden zu bloßen Mitarbeitern eines übergeordneten Systems.

Auch bei den Vergütungsregelungen sieht Schmitz Gefahren. Das Netz erhalte eine pauschale Vergütung pro Versicherten. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit seien die einzelnen Netze also gezwungen, möglichst nur gesunde Patienten aufzunehmen. Zudem müsse das Netz darauf achten, Leistungen möglichst billig einzukaufen.

Aber Experimentierfreuden unter dem Deckmantel der integrierten Versorgung sind laut Schmitz auch gesetzliche Grenzen gesetzt. Aus der gesetzlichen Formulierung, die den Integrationsverträgen Abweichungen von den Vorschriften des SGB V und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes erlaubt, dürfe man nicht schließen, dass auch andere Rechtsvorschriften nicht gelten. Krankenhausapotheken dürften entsprechend den Vorgaben in § 14 des Apothekengesetzes auch in Zukunft keine ambulanten Patienten mit Arzneimitteln versorgen. Die Klinikapotheke müsse sich also auch weiterhin auf ihren Zuständigkeitsbereich beschränken. Zudem bleibe die Arzneimittelpreisverordnung weiterhin bindend. Denn ein von Apotheke zu Apotheke und von Krankenkasse zu Krankenkasse abweichender Kassenrabatt höhle die Verordnung aus, und sei schon deshalb nicht mit einheitlichen Apothekenabgabepreisen vereinbar.

Zudem gelten weiterhin Bestimmungen zur Apothekenpflicht und dem Versandhandelsverbot, erläuterte Schmitz. Letztlich dürfte eine einzelne Apotheke nicht völlig von der Belieferung der Versicherten ausgeschlossen werden. Schmitzs Fazit: keine grenzenlose Freiheit für die Vertragspartner in der integrierten Versorgung.

In der anschließenden Diskussion warnten verschiedene Redner vor einem sich langsam vollziehenden Systembruch. Die integrierte Versorgung sei nur ein erster Schritt um das bewährte System langsam aufzuweichen.

Die Hauptversammlung forderte in einem Antrag daher Krankenkassen und andere Leistungserbringer dazu auf, die integrierte Versorgung so zu gestalten, dass allen Patienten ein gleichmäßiger Zugang zu einer guten Versorgung gewährt bleibt. Der Grundsatz der freien Apothekenwahl habe oberste Priorität.

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