| Ev Tebroke |
| 07.05.2020 17:38 Uhr |
Im Zuge neuer Regelungen aufgrund der Corona-Pandemie gelten vorübergehend auch bei der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch neue Regeln. / Foto: Adobe Stock/vegefox.com
Die Apotheken dürfen aufgrund der Corona-Pandemie ab sofort monatlich maximal 60 Euro für die Versorgung eines Patienten mit Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch berechnen. Über die Erhöhung der bisherigen Pauschale um 20 Euro hat der Deutsche Apothekerverband (DAV) nun seine Mitglieder informiert. Die Regelung ist zunächst bis zum 30 September 2020 befristet und basiert auf der sogenannten COVID-19 Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung.
Gegenüber den Pflegekassen darf die Apotheke also vorübergehend nun auch Preise berechnen, die oberhalb der aktuellen Vertragspreise liegen. Abweichen darf sie demnach ebenso von den vertraglich festgelegten Mengenangaben und kleinere Mengen abgeben, sofern die tatsächlichen Preise der gewählten Hilfsmittel die Vertragspreise übersteigen.
Laut DAV behalten ausgesprochene Genehmigungen hinsichtlich des Genehmigungszeitraumes und gegebenenfalls der genehmigten Produkte ihre Gültigkeit.
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