Hash-Codes und Z-Daten ab 1. Juli verpflichtend |
Melanie Höhn |
16.06.2022 12:26 Uhr |
Ab 1. Juli wird für Abrechnung von Rezepturen, die auf Papierrezept verordnet wurden, die Angabe von Hash-Codes und die Lieferung von Z-Daten verpflichtend. / Foto: Getty Images/Luis Alvarez
Ab dem 1. Juli müssen Hash-Codes und Z-Daten für Rezepturen, die auf Muster 16 verordnet sind, verpflichtend an die Krankenkassen übermittelt werden. Ursprünglich war dies bereits ab 1. Januar 2022 vorgeschrieben. Kassen und Apothekerschaft hatten aber sich auf eine Übergangsfrist bis 30. Juni geeinigt.
Für Cannabis-Rezepturen ist diese Verpflichtung schon seit 1. Juli 2021 vorgeschrieben. Nun müssen alle Rezepturen nach diesem Schema abgerechnet werden, wenn sie auf Muster 16 verordnet sind. Der sogenannte Hash-Code ist auf der betreffenden ärztlichen Verordnung aufzudrucken, dabei handelt es sich um eine 40-stellige Zahl, die das Papierrezept mit den elektronisch übermittelten Abrechnungsdaten verknüpft. Die Umsetzung dieser Vorgaben hatte die Softwarehäuser jedoch vor einige Probleme gestellt und lief sehr schleppend. E-Rezepte hingegen benötigen nur den Z-Datensatz. Dieser soll helfen, die Abrechnung transparenter und detaillierter zu machen, und gibt den Kassen etwa Aufschluss über verwendete Ausgangsstoffe bei der Herstellung der Rezeptur.
Der ABDATA Pharma-Daten-Service macht in diesem Zusammenhang darauf aufmerksam, dass das Sonderkennzeichen 06460702 (Abrechnung von Rezeptursubstanzen in ungemischter Form nach Ziffer 4.4) zu den »weiteren Rezepturen« gerechnet wird, sodass solche Verordnungen ab dem 1.Juli 2022 ebenfalls verpflichtend mit Hash-Code und Z-Daten zu liefern sind. Ein entsprechendes Sonderkennzeichen 06460702 sei beispielsweise auch für die Abrechnung der Dronabinol-Lösung von Cantourage empfohlen, da die Anlage 10 der Hilfstaxe keine spezifische Regelung für Dronabinol in unverändertem Zustand vorsehe, informiert der ABDATA.