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Doc Morris

Gutschein-Werbung – neuerdings mit »aber«

EU-Versender Doc Morris geht trotz des jüngsten EuGH-Urteils weiter mit Werbung für Rabatte auf Rx-Kundenfang. Bei Weiterempfehlung gibt es für Kunden einen 20 Euro Gutschein bei Rezepteinlösung. Im Kleingedruckten steht aber erstmals eine neue Ausnahme. 
Ev Tebroke
15.04.2025  17:00 Uhr

Es gibt mittlerweile unzählige Klagen gegen Doc Morris aufgrund unlauteren Geschäftsgebarens. Vor allem der Erfindungsreichtum des Versenders für die Gewährung von geldwerten Rabatten und Gutscheinen bei der Rezepteinlösung sorgt immer wieder für neue juristische Schritte gegen diese Praktiken. Insbesondere die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) hat dem Versandkonzern so bereits etliche Verbote beschert.

Aktuell gibt es erneut Anlass für die Kammer, dem Versender beim Kundenfang auf die Finger zu hauen. Derzeit wirbt Doc Morris bei seinen Kunden mit dem sogenannten Freundschafts-Vorteil. Sie können »Freunden« einen Einmalgutschein zukommen lassen. Lösen diese erstmals über die Doc-Morris-App ein E-Rezept ein, erhalten beide Parteien einen Gutschein über je 20 Euro.

Diese Praxis ist vor allem vor dem Hintergrund pikant, dass der Europäische Gerichtshof (EuGH) jüngst entschieden hat, dass diese Art von Werbung möglicherweise gegen das Heilmittelwerbegesetz (HWG) verstoße, weil es Kunden dazu bewegen könnte, mehr Arzneimittel zu kaufen, als notwendig. Konkret erlaubte der EuGH den Mitgliedstaaten solche Gutscheine zu verbieten, wenn sie unmittelbar zur Einlösung für OTC-Käufe genutzt werden können.

Bezug auf Heilmittelwerberecht im Kleingedruckten

Die Luxemburger Richter mussten entscheiden, ob direkte Barrabatte bei Einlösung eines Rezepts als unlautere Werbung einzustufen sind oder nicht – sprich, ob sie mit der Richtlinie 2001/83 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vereinbar sind.

Zwar enthält die Richtlinie ein grundsätzliches Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel. Allerdings fällt laut EuGH nicht jede Werbeaktion automatisch in den deren Anwendungsbereich. Die Aktion müsse vielmehr darauf abzielen, »die ärztliche Verschreibung, die Abgabe, den Verkauf oder den Verbrauch von Arzneimitteln zu fördern«.

Die AKNR hat die neueste Werbeaktion von Doc Morris schon im Visier, war auf Anfrage der PZ zu erfahren. »Die Rechtsabteilung geht der Sache bereits nach«, so ein Sprecher. Eine Abmahnung sei in Arbeit. Auffällig sei diesmal aber, dass im Kleingedruckten der Werbung nun explizit Bezug auf das Heilmittelwerberecht genommen wird. Dort heißt es: Ausgenommen vom Gutschein seien neben Säuglingsanfangsnahrung und preisgebundenen Artikeln wie Bücher auch Artikel, »für die heilmittelwerberechtlich keine Rabattgutscheine gewährt werden dürfen«.

Bei der Kammer will man sich das genau anschauen. Vor allem auch, ob sich der Versender tatsächlich daran hält. Erst vergangene Woche hatte das Landgericht Freiburg vor dem Hintergrund des jüngsten EuGH-Urteils der Klage des AKNR gegen Doc-Morris-Gutscheine stattgegeben und eine Unterlassung verhängt.

 

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