Grundsatzstreit um Telemedizin |
Alexander Müller |
17.10.2023 14:00 Uhr |
Ist eine telemedizinische Behandlung von erektiler Dysfunktion ohne Arztkontakt zulässig? Das OLG München sieht die fachlichen Standards als nicht erfüllt an. / Foto: Getty Images/Peter Dazeley
Wellster betreibt verschiedene Plattformen wie Go-Spring, auf der die Nutzer sich mit ein paar Klicks ein Rezept über Potenzmittel und andere Rx-Präparate ausstellen lassen und die diese auch gleich online bei einer niederländischen Versandapotheke bestellen können. Aus Sicht von Integritas wird damit gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen verstoßen. Bei dem »Verein für lautere Heilmittelwerbung« sind unter anderem die Pharmaverbände BAH und BPI engagiert.
Zur Behandlung von Erektionsstörungen, Haarausfall und vorzeitigem Samenerguss können Nutzer der Plattform einen Fragebogen ausfüllen, um eine »Online-Diagnose« zu erhalten. Auf dieser Grundlage wird dann das Rezept ausgestellt. Die »Online-Diagnose« beruht laut OLG »im Wesentlichen auf einem textbasierten Fragebogen zum Gesundheitszustand des Nutzers, zu Krankheitssymptomen, Unverträglichkeiten und zur Einnahme von Medikamenten«. Ein persönlicher Kontakt mit einem der – in Großbritannien beziehungsweise seit dem Brexit in Irland ansässigen – Kooperationsärzte von Wellster, eine Videoschalte oder ein Telefongespräch zwischen Patienten und Arzt erfolgten nicht.
Am Ende der »Online-Diagnose« wird eine Auswahl konkreter verschreibungspflichtiger Arzneimittel unter Angabe des Kaufpreises angeboten. Anschließend wird der Nutzer auf die Seite »Bestellung« weitergeleitet, um seine Kontaktdaten einzutragen und die AGB zu bestätigen. Die Arzneimittel werden dann von dem kooperierenden Versender geliefert.
Integritas machte einen Verstoß gegen das Werbeverbot für Fernbehandlungen geltend. Die behandelnden Ärzte würden sich nicht konkret und individuell zu dieser Person diagnostisch oder therapeutisch äußern. Auch greife der neu geschaffene Ausnahmetatbestand nicht, weil die hier angebotene Fernbehandlung nicht mit den fachlichen medizinischen Standards und der ärztlichen Sorgfalt zu vereinbaren seien.