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Apothekenreform 

Großhandel kritisiert geplante Skonto-Regel

Das Bundesgesundheitsministerium hat gestern verschiedene Verbände zur geplanten Apothekenreform angehört. Der Phagro bemängelt vor allem die geplanten Skonti-Regeln und fordert strengere Regeln für den Versandhandel. 
AutorKontaktPZ
Datum 07.11.2025  14:38 Uhr

Aus Sicht des Bundesverbands des pharmazeutischen Großhandels (Phagro) muss die Gewährung von Skonti auf den Großhandels-Festzuschlag zwingend an die Bedingung der vorfristigen Zahlung geknüpft sein. Das müsse der Gesetzgeber hinreichend klarstellen, fordert der Verband in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung. Das Ziel, die Vor-Ort-Versorgung durch Apotheken zu stärken, begrüßt der Verband ausdrücklich. Dieses Ziel sei jedoch nur erreichbar, wenn der vollversorgende Pharmagroßhandel nicht geschwächt werde.

Der Phagro erkennt in seiner Stellungnahme die anhaltende gesetzliche Unterfinanzierung der Apotheken ebenso an wie die wirtschaftlichen Auswirkungen des BGH-Urteils vom Februar 2024. Eine gesetzlich ermöglichte »Gewährung handelsüblicher Skonti«, die zu einem Unterlaufen der Mindestvergütung führt, sei jedoch ungeeignet, die Arzneimittelversorgung durch Apotheken in der Fläche zu verbessern.

Eine solche Regelung gefährde die Leistungsfähigkeit des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels und damit das Versorgungsniveau der Apotheken. Deren wirtschaftliche Lage müsse stattdessen durch eine Anhebung der Apothekenvergütung in der Arzneimittelpreisverordnung erreicht werden.

Skonti nur als Gegenleistung 

Sollte der Verordnungsgeber trotz dieser Bedenken Skonti in einem höheren Umfang als derzeit möglich zulassen, muss nach Auffassung des Phagro rechtssicher klargestellt werden, dass diese Skonti ausschließlich als Gegenleistung für eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung gewährt werden dürfen. Denn der pharmazeutische Großhandel könne das Versorgungsniveau nur aufrechterhalten, wenn die Skontogewährung im Äquivalenzverhältnis zu den Finanzierungsvorteilen durch eine vor Fälligkeit geleistete Zahlung der Apotheke an den Großhandel steht.

Auf diese Weise bliebe der Mindestpreis faktisch erhalten. Dieser ist nach Auffassung des Großhandels in einem Marktumfeld mit wachsenden gesetzlichen Anforderungen und steigenden Kosten eine unverzichtbare Grundlage für die Infrastruktur des vollversorgenden Pharmagroßhandels.

Die sachlich klar definierte Begrenzung auf vorfristige Zahlungen muss aus Sicht des Phagro in den Verordnungstext aufgenommen werden. Nur so könne ein Mindestmaß an Rechtssicherheit erreicht und eine weitergehende Aushöhlung der wirtschaftlichen Grundlagen des vollversorgenden pharmazeutischen Großhandels verhindert werden.

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