Großhandel kritisiert geplante Skonto-Regel |
Der Referentenentwurf konkretisiert darüber hinaus die Anforderungen an den Versandhandel mit Arzneimitteln. Die vorgesehene Neuregelung behebt nach Auffassung des Phagro jedoch nicht das derzeitige Kontrolldefizit: Logistikdienstleister, die im Auftrag ausländischer Versandhändler Arzneimittel nach Deutschland transportieren, unterliegen hierzulande keiner arzneimittelrechtlichen Überwachung. Der Verband schlägt darum vor, die in § 64 AMG geregelten Überwachungsbefugnisse der Länder auf diese Unternehmen auszuweiten.
Der Großhandel kritisiert zudem, dass die vorgesehene Nachweispflicht für die Einhaltung der Temperaturbedingungen zu kurz greift, da sie sich lediglich auf kühl- und kühlkettenpflichtige Produkte bezieht. Der Großhandelsverband hat immer wieder darauf hingewiesen, dass es bei der fehlenden Temperaturkontrolle beim Versand durch EU-Versandhändler um sämtliche Medikamente gehe, die über längere Zeit nicht Temperaturen von über 25 Grad Celsius ausgesetzt sein dürfen.
Der nicht temperaturkontrollierte Versand gefährde die Sicherheit und Wirksamkeit der Medikamente und verursache zudem ungleiche wirtschaftliche Wettbewerbsbedingungen. Denn der vollversorgende pharmazeutische Großhandel und die Apotheken vor Ort müssen strenge Temperaturvorgaben einhalten und tragen dafür erhebliche Kosten.
Der Phagro warnt davor, dass die Apothekenreform die angespannte wirtschaftliche Lage des Großhandels weiter verschärfen könnte. Der Kostendruck durch Energie, Personal, Bürokratie und Fremdkapital steige seit Jahren. Besonders extrem sei die Unterdeckung bei hochpreisigen Arzneimitteln. Denn der variable Großhandelszuschlag ist bei einem Packungspreis von 1200 Euro gedeckelt – danach steigen für den Pharmagroßhandel nur die Kosten, aber nicht mehr die Vergütung. Der Absatz mit sogenannten Hochpreisern hat sich seit 2012 fast vervierfacht, die Großhandelsmarge liegt aber bei nur 1,29 Prozent. Deshalb fordert der Phagro eine Anhebung der Kappungsgrenze.
In seinen Stellungnahmen zur Änderung der Apothekenbetriebsordnung und der Arzneimittelpreisverordnung sowie zum Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) plädiert der Phagro an die Bundesregierung, den Verordnungsgebungsprozess zur Arzneimittelpreisverordnung nicht vom Gesetzgebungsprozess zum ApoVWG abzukoppeln. Denn damit würde die Verordnung der legislativen Beratung entzogen und die berechtigten Interessen des Großhandels würden nicht ausreichend Gehör finden. Zudem erfordere die sachliche Verknüpfung der Rechtsgebiete eine abgestimmte und gleichzeitige Änderung.