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Großhandel

Gleiche Regeln für Skonto und Rabatt

Großhändler dürfen Apotheken keine Rabatte auf den festen Zuschlag in ihrer Vergütung gewähren. Das will die Bundesregierung mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz noch einmal klarstellen. Der heute vom Kabinett vorgelegte Entwurf macht Apothekern wenig Hoffnung, dass für Skonti andere Regeln gelten könnten.
Stephanie Schersch
26.09.2018  14:44 Uhr

Eigentlich ist die Vergütung des Großhandels nicht besonders kompliziert: Für die Belieferung mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln erhalten sie heute einen festen Zuschlag von 70 Cent pro Packung. Zusätzlich dürfen sie bis zu 3,15 Prozent auf den Herstellerabgabepreis aufschlagen, maximal jedoch 37,80 Euro. Zuletzt hatte allein voran der Händler AEP das Vergütungsmodell allerdings auf die Probe gestellt und Nachlässe auch auf den Fixzuschlag gewährt. Im Oktober 2017 hatte sich daraufhin der Bundesgerichtshof mit dem Thema befasst und moniert, das Gesetz definiere die 70 Cent bislang tatsächlich nicht eindeutig genug als festen Aufschlag.

Diese Lücke will die Regierung nun korrigieren. Das Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG soll) noch einmal eindeutig klarstellen, dass der Pharmagroßhandel die 70 Cent zwingend auf den Preis aufschlagen muss. Das Fixum diene dazu, eine flächendeckende Belieferung der Apotheken durch den Großhandel sicherzustellen, heißt es in der Begründung. Rabatte auf den prozentualen Zuschlag bleiben hingegen weiterhin erlaubt. Sie sollen dem Großhandel »einen gewissen Spielraum bei der Preisgestaltung gegenüber den Apotheken« gewähren.

Die ABDA hatte zuletzt gefordert, dass trotz der geplanten Klarstellung Skonti für die Einhaltung von Zahlungszielen bezogen auf den gesamten Apothekeneinkaufspreis auch künftig zulässig sein müssten. Das sieht die Politik offenbar anders: Rabatte und Skonti können ausschließlich auf den Herstellerabgabepreis gewährt werden, heißt es im Kabinettsentwurf nun noch deutlicher als in der Vorlage aus dem Bundesgesundheitsministerium. Zugleich wird betont, dass »Rabatte nur im Rahmen des prozentualen Zuschlags« möglich sind – und damit 3,15 Prozent nicht übersteigen dürfen. Eine explizite Deckelung der Skonti schreibt der Gesetzentwurf zwar nicht vor. Allerdings ist in dem Entwurf von den »im Handel allgemein üblichen Skonti« die Rede. Diese liegen in der Geschäftswelt meist zwischen 2 und 3 Prozent.

Foto: Phagro

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