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Notfallreform

Geschärfte Regeln für Versorgungsapotheken

Für die Medikamentenversorgung im Rahmen der Akut- und Notfallversorgung sieht die Notfallreform Versorgungsapotheken vor. Der Kabinettsentwurf hat nun die Vorgaben für die dazu notwendigen Verträge präzisiert.
AutorKontaktEv Tebroke
Datum 22.07.2024  17:00 Uhr
Dispensierrecht bei fehlendem Versorgungsvertrag

Dispensierrecht bei fehlendem Versorgungsvertrag

Die ABDA hatte die Möglichkeit von Zweitapotheken auf dem Klinikgelände kritisiert, diese seien lediglich als reine Medikamentenabgabe-Station angelegt, hieß es. Kritisch sieht die Apothekerschaft auch das geplante Dispensierrecht für Ärzte, wenn kein Versorgungsvertrag besteht. Doch der Regierungsentwurf hält an der Regelung fest.

Demnach sollen die Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis Arzneimittel für den akuten Bedarf abgegeben können, wenn es keine Partnerapotheke gibt. Die mögliche Abgabe ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. »Damit wird für den Zeitraum vor Abschluss eines Versorgungsvertrages eine Versorgung entsprechend eines Entlassmanagements nach § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt« heißt es in der Begründung. Die Notdienstpraxen sollen die Arzneimittel demnach über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.

 

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