Geschärfte Regeln für Versorgungsapotheken |
Ev Tebroke |
22.07.2024 17:00 Uhr |
Künftig sollen Apotheken mit Notfallzentren Versorgungsverträge schließen können. Diese müssen den Behörden rechtzeitig vor Aufnahme der Versorgung vorliegen. Ansonsten droht ein Bußgeld. / Foto: IMAGO/Michael Gstettenbauer
Im Zuge der geplanten Notfallreform sollen Notfallzentren und -praxen künftig mit Partnerapotheken kooperieren. Dies soll aus Sicht des Gesetzgebers die Versorgung von Patientinnen und Patienten einer Notdienstpraxis mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten verbessern. Per Ausschreibung sollen also die neu zu schaffenden Integrierten Notfallzentren (INZ) und Notfallpraxen mit ausgewählten Apotheken sogenannte Versorgungsverträge schließen können. Laut Regierungsentwurf wird mit rund 700 solcher Verträge gerechnet – sprich für jedes INZ ein Vertrag. Die Regeln für diese Verträge wurden mit dem am 17. Juli vom Kabinett beschlossenen Regierungsentwurf nun etwas nachgeschärft.
Demnach sind die Verträge den zuständigen Behörden »rechtzeitig« sprich »mindestens drei Wochen vor Aufnahme der Versorgung« vorzulegen. Zudem ist im Apothekengesetz »eine entsprechende Ordnungswidrigkeit« eingeführt. Dies soll sicherstellen, »dass die zuständigen Behörden rechtzeitig, korrekt und vollständig Kenntnis über die Versorgung einer Notdienstpraxis durch eine öffentliche Apotheke sowie gegebenenfalls den Betrieb einer zweiten Offizin mit Lagerräumen neben den bisherigen Betriebsräumen erhalten«. Wer dies versäumt, muss künftig mit Geldbußen rechnen.
Alle anderen Aspekte hinsichtlich der Versorgungsverträge bleiben im Kabinettsentwurf so, wie bereits im Referentenentwurf angelegt.
Grundsätzlich ist auf Apothekenseite eine Änderung des Apothekengesetzes (ApoG) vorgesehen, sprich die Einführung des neuen §12b. Diese Ergänzung ermöglicht Apotheken die Schließung eines entsprechenden Versorgungsvertrages mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung und dem Träger des Krankenhauses, mit dessen Notaufnahme die Notdienstpraxis ein INZ bildet.
Die notdienstpraxisversorgende Apotheke soll in unmittelbarer Nähe zur Notdienstpraxis liegen. Ist dies nicht der Fall, kann die notdienstpraxisversorgende Apotheke eine zweite Offizin mit Lagerräumen an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis liegt, betreiben. Diese Zweitoffizin muss »in angemessener Entfernung zur Betriebsstätte der Apotheke liegen, damit die apothekenleitende Person ihren Verantwortlichkeiten nachkommen kann«, heißt es in der Begründung. Dadurch soll der Notdienstpraxis eine notdienstpraxisnahe Versorgung von Patientinnen und Patienten ermöglicht werden.
Um eine qualitativ hochwertige Versorgung von Patientinnen und Patienten der Notdienstpraxis zu gewährleisten, seien zudem Vorgaben für den Versorgungsvertrag notwendig. So seien insbesondere Festlegungen zur Sicherstellung der Versorgung, zur Beratung und zu den Öffnungszeiten der Apotheke zu treffen und einzuhalten. Wenn Räume an dem Standort, an dem die Notdienstpraxis betrieben wird, von der Apotheke genutzt werden, sei die Eignung der Räume zur Lagerung von Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten sicherzustellen. Zudem sind laut Gesetzentwurf Zutrittsbeschränkungen vorzusehen.
Was die Vergütung betrifft, so sollen die Vertragsapotheken eine wöchentliche Notdienst-Pauschale erhalten. Da sich die Öffnungszeiten dieser Apotheken an denen der Notdienstpraxen orientieren, erfolgt die Versorgung folglich nicht über Nacht.
Gesetzlich vorgegeben ist auch , dass die freie Apothekenwahl durch den Versorgungsvertrag nicht eingeschränkt werden darf. Patientinnen und Patienten sollen selbst entscheiden können, ob sie das Rezept in der notdienstpraxisversorgenden Apotheke einlösen oder woanders.
Die ABDA hatte die Möglichkeit von Zweitapotheken auf dem Klinikgelände kritisiert, diese seien lediglich als reine Medikamentenabgabe-Station angelegt, hieß es. Kritisch sieht die Apothekerschaft auch das geplante Dispensierrecht für Ärzte, wenn kein Versorgungsvertrag besteht. Doch der Regierungsentwurf hält an der Regelung fest.
Demnach sollen die Ärztinnen und Ärzte einer Notdienstpraxis Arzneimittel für den akuten Bedarf abgegeben können, wenn es keine Partnerapotheke gibt. Die mögliche Abgabe ist beschränkt auf eine zur Überbrückung benötigte Menge für längstens drei Tage, soweit im unmittelbaren Anschluss an die Behandlung ein Wochenende oder ein Feiertag folgt. »Damit wird für den Zeitraum vor Abschluss eines Versorgungsvertrages eine Versorgung entsprechend eines Entlassmanagements nach § 14 Absatz 7 des Apothekengesetzes sichergestellt« heißt es in der Begründung. Die Notdienstpraxen sollen die Arzneimittel demnach über den regulären Apothekenvertriebsweg in der Regel als Sprechstundenbedarf beziehen.