Gericht weist Klagen gegen pDL-Schiedsspruch ab |
Das Gericht wies auch die Klage des GKV-Spitzenverbands ab. Der Vorsitzende Richter Seifert begründete dies damit, dass das Bundessozialgericht Schiedsstellen einen geringen Begründungsaufwand auferlegt habe. Zudem hätten sie einen breiten Gestaltungsspielraum. Daher sei die Schiedsstelle nicht verpflichtet gewesen offenzulegen, wie sie die Höhe der Vergütung der einzelnen pDL errechnet habe.
Auch was den Vorwurf der mangelnden Evidenz bei der pDL »Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck« angehe, könne die Schiedsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum geltend machen. Aufgrund limitierter Mittel und zeitlicher Vorgaben sei nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle die Studienlage bei diesem Thema nicht umfassender berücksichtigt habe, führte Seifert aus.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begüßte die Entscheidung des Gerichts. »Das sind gute Nachrichten für alle Patientinnen und Patienten«, sagte der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. Der Schiedsspruch bleibe bestehen und die pharmazeutischen Dienstleistungen könnten weiterhin zugunsten der Versicherten zu den bisherigen Konditionen erbracht werden. »Das aktuelle Urteil bestätigt unseren Weg, den wir mit den pharmazeutischen Dienstleistungen eingeschlagen haben. Unsere Angebote verbessern nachhaltig die Arzneimitteltherapiesicherheit und die Effektivität der medikamentösen Therapie«, so Hubmann.