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Urteil

Gericht weist Klagen gegen pDL-Schiedsspruch ab

Die pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) haben Bestand. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat die Klagen des GKV-Spitzenverbands und der KV Hessen gegen den Schiedsspruch vom Mai 2022 abgewiesen.
Anne Orth
23.10.2024  16:18 Uhr
LSG billigt Schiedsstelle weiten Gestaltungsspielraum zu

LSG billigt Schiedsstelle weiten Gestaltungsspielraum zu

Das Gericht wies auch die Klage des GKV-Spitzenverbands ab. Der Vorsitzende Richter Seifert begründete dies damit, dass das Bundessozialgericht Schiedsstellen einen geringen Begründungsaufwand auferlegt habe. Zudem hätten sie einen breiten Gestaltungsspielraum. Daher sei die Schiedsstelle nicht verpflichtet gewesen offenzulegen, wie sie die Höhe der Vergütung der einzelnen pDL errechnet habe.

Auch was den Vorwurf der mangelnden Evidenz bei der pDL »Standardisierte Risikoerfassung hoher Blutdruck« angehe, könne die Schiedsstelle einen weiten Gestaltungsspielraum geltend machen. Aufgrund limitierter Mittel und zeitlicher Vorgaben sei nicht zu beanstanden, dass die Schiedsstelle die Studienlage bei diesem Thema nicht umfassender berücksichtigt habe, führte Seifert aus.

DAV begrüßt das Urteil

Der Deutsche Apothekerverband (DAV) begüßte die Entscheidung des Gerichts. »Das sind gute Nachrichten für alle Patientinnen und Patienten«, sagte der DAV-Vorsitzende Hans-Peter Hubmann. Der Schiedsspruch bleibe bestehen und die pharmazeutischen Dienstleistungen könnten weiterhin zugunsten der Versicherten zu den bisherigen Konditionen erbracht werden. »Das aktuelle Urteil bestätigt unseren Weg, den wir mit den pharmazeutischen Dienstleistungen eingeschlagen haben. Unsere Angebote verbessern nachhaltig die Arzneimitteltherapiesicherheit und die Effektivität der medikamentösen Therapie«, so Hubmann.

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