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EuGH-Urteil berücksichtigt

Gericht verbietet Doc-Morris-Werbung für Gutschein

Doc Morris darf nicht mit einem 25-Euro-Gutschein für die Einlösung eines E-Rezepts werben. Das geht aus einem Urteil des Landgerichts Freiburg (LG) hervor. Das LG folgt damit der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Heilmittelwerberecht.
Ev Tebroke
09.04.2025  12:02 Uhr

Der EU-Versender Doc Morris geht immer wieder mit Gutschein-Aktionen im Arzneimittelbereich auf Kundenfang. Ob die Werbung mit Preisnachlässen auf nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel und Gesundheitsprodukte rechtlich zulässig ist, diese Frage hatte zuletzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) geklärt. Die Luxemburger Richter kamen zu dem Schluss, dass direkt bei Rezepteinlösung gewährte Gutscheine für die nachfolgenden Bestellungen von Non-Rx-Produkten verboten werden können, weil diese Rabatte Kunden zum Mehrverbrauch von nicht-verschreibungspflichtigen Medikamenten verleiten könnten. Solche Werbeaktionen könnten im nationalen Recht verboten werden, so der EuGH.

Und genau dies hat das LG nun getan. Es ist damit die erste nationale Rechtsprechung, die besagtes EuGH-Urteil im nationalen Recht anwendet.

Doc Morris hatte am 7. Januar dieses Jahres Kunden per E-Mail einen 25-Euro-Sofortrabatt versprochen, wenn sie via Doc-Morris-App ihr erstes E-Rezept einlösen. Der Preisnachlass galt auf das gesamte Sortiment, mit Ausnahme preisgebundener Waren und Säuglingsnahrung, und wurde direkt beim Bestellvorgang verrechnet. Dagegen hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) geklagt. Sie wertete dies als Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht (§ 7 Absatz1 HWG), da der Rabatt Kunden zum Mehr- und Fehlgebrauch von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten verleiten könne.

Doc Morris hält die Aktion erwartungsgemäß für legitim: Es gehe dabei um einen Sofortrabatt und eben nicht um einen Gutschein für den »nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte«. Nach dem Heilmittelwerbegesetz sei dies zulässig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit. A HWG). Die Freiburger Richter sahen das jedoch nicht so und untersagten Doc Morris nun per einstweiliger Verfügung die Werbemaßnahme.

Bezug auf EuGH-Urteil

Ein »nachfolgender Erwerb« sei auch dann gegeben, wenn der Gutschein unmittelbar nach der Einlösung des E-Rezepts in der App der Beklagten für den weiteren Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel in demselben Warenkorb verwendet werden kann, heißt es in dem LG-Urteil, das der PZ vorliegt.

Die Richter beziehen sich in ihrer weiteren Argumentation explizit auf das besagte EuGH-Urteil. Der EuGH habe entschieden, »bei derartigen Werbeaktionen sei insbesondere danach zu differenzieren, ob sich die Werbebotschaft auf verschreibungspflichtige Arzneimittel beschränke oder auch auf nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel beziehe. (…) Werbeaktionen, die den Verbrauch nicht-verschreibungspflichtiger Arzneimittel förderten, würden unter den Begriff `Werbung für Arzneimittel´ im Sinne von Arzt.86 Abs.1 der Richtlinie 2001/83/EG fallen.« Damit falle auch die streitgegenständliche E-Mail-Werbung von Doc Morris in diesen Anwendungsbereich.

Das Urteil des LG ist noch nicht rechtskräftig. Vonseiten Doc Morris hieß es auf Anfrage der PZ: »Doc Morris wird ihre aktuellen Marketingmaßnahmen entsprechend überprüfen. Preiswerbung für den Bezug verschreibungspflichtiger Arzneimittel (Rx) ist laut EuGH weiterhin zulässig. Damit bleiben auch nach dem Urteil des LG Freiburg Rx-Rabattaktionen mit Gutscheinen für Gesundheits- und Pflegeprodukte (BPC) möglich. Weitere rechtliche Schritte werden wir prüfen.«

 

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