Gericht stoppt Hexal-Werbung |
Einige der Botschaften einer Produktbroschüre seien irreführend und in dem von dem Unternehmen genutzten Zusammenhang falsch zu verstehen, hieß es in der Begründung des OLG München. / Foto: Fotolia/Fontanis
Einige der Botschaften einer Produktbroschüre seien irreführend und in dem von dem Unternehmen genutzten Zusammenhang falsch zu verstehen, hieß es in der Begründung des OLG München. Außerdem erzeugten die Texte teilweise einen unzulässigen Wirkungszusammenhang.
Damit ändert das Oberlandesgericht ein Anfang März gefälltes Urteil des Landgerichts München ab. Das Landgericht sah in den Werbeaussagen keine irreführenden und unzulässigen Angaben. Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) hatte im Mai gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Ein weiterer Streitpunkt war am Donnerstag erneut der Name des Produkts. Der VSW wollte mit einer einstweiligen Verfügung erreichen, dass die Bezeichnung »Bio...« für die Hexal-Produkte untersagt wird, da dieser Zusatz den Verbrauchern suggeriere, besonders natürliche Präparate zu kaufen. Dieser Forderung erteilte das Gericht allerdings auch in zweiter Instanz eine Absage.