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Rezeptanfragen

Gericht gibt Cannabis-Plattform recht – aber nicht in der Sache

Das Oberlandesgericht Frankfurt (OLG) hat im Streit um eine Werbeaktion für Rezeptanfragen der Cannabis-Plattform Bloomwell recht gegeben. Geklagt hatte die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR). Um die beanstandete Aktion ging es vor Gericht aber gar nicht. Der Fall zeige, wie dringend die geplante Gesetzesänderung bei Medizinalcannabis sei, so die Kammer.
AutorKontaktCornelia Dölger
Datum 27.08.2025  14:34 Uhr
Gericht gibt Cannabis-Plattform recht – aber nicht in der Sache

Bloomwell betreibt eine Plattform für medizinisches Cannabis, über die Interessierte Rezepte für Medizinalcannabisblüten bekommen können. Bei solchen Plattformen reicht oftmals ein Fragebogen aus, um an ein Rezept zu gelangen – eine fragwürdige Praxis, die regelmäßig vor Gerichten landet. Der enorme Zuwachs bei Medizinalcannabis auf Privatrezept ohne ärztliche Erstkonsultation rief bereits das Bundesgesundheitsministerium (BMG) auf den Plan: Derzeit justiert das Ressort von Bundesgesundheitsministerin Nina Warken (CDU) beim Medizinalcannabis-Gesetz (MedCanG) nach, um Onlineverordnung und Versand der Blüten zu verbieten.

Für fragwürdig hält die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) zudem eine Bloomwell-Werbeaktion. Bei der Aktion »Freunde werben Freunde« bot das Unternehmen mit Sitz in Frankfurt am Main Nutzern etwa Gutscheine für eine Rezeptanfrage, Sprechstunde oder Folgerezepte an, wenn sie Bekannte als Neukunden anwarben. Die Kammer sah die Aktion als unzulässig an und wollte die Plattform stoppen.

Mit ihrem Antrag auf eine einstweilige Verfügung verfing sie beim Landgericht (LG) Frankfurt allerdings nicht. Mitte Dezember 2024 wies das Gericht den Antrag ab. Die Kammer sei nicht klageberechtigt, hieß es in dem Prozessurteil. Betroffen seien ärztliche Leistungen, nicht aber Leistungen einer Apotheke. In der Sache musste sich das Gericht mit den vorgebrachten Rechtsverstößen also gar nicht befassen.

Bloomwell sieht »Vergleich von Äpfeln mit Birnen«

Es blieben also Fragen offen, woraufhin die Kammer in Berufung ging. Diese wies die nächsthöhere Instanz, das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt, allerdings nach der mündlichen Verhandlung am 14. August zurück, wie jetzt bekannt wurde. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Auch ohne die Gründe sieht sich Bloomwell bestätigt. Das Urteil zeige, dass »das Justizsystem« funktioniere und sich nicht scheue, »aggressiv abmahnenden berufsrechtlichen Institutionen ihre Grenzen aufzuzeigen«, ließ CEO Julian Wichmann wissen.

Schon das Landgericht sei der Auffassung gewesen, dass die Apothekerkammer »im konkreten Fall nicht prozessführungsbefugt sowie auch nicht aktiv legitimiert« sei, schreibt das Unternehmen. Die Kammer beziehe sich in ihrer Argumentation zudem auf gewonnene Fälle, in denen es nicht um Plattformen, sondern um Versandapotheken gegangen sei. Dies sei »ein Vergleich von Äpfeln mit Birnen«, dem auch das OLG nicht folge – mutmaßt Bloomwell.

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